Bedrängte Urteile durch die Staatsanwaltschaft

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Hausdurchsuchungen und der Vorwurf der Rechtsbeugung

In einem bisher einmaligem Fall in  der Rechtsprechung der Bundesrepublik wurde gegen die ergangenen Urteile in Bezug auf die Maskenpflicht von Kindern an Schulen der Familiengerichte Weimar (Thüringen) und Weilheim (Bayern) vorgegangen.

So geschah es in Thüringen, dass die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung bei dem urteilenden Richter anordnete. (*1) (*2) Sein Büro, seine Räumlichkeiten und sein Auto wurden durchsucht und das Handy des Richters wurde von der Polizei beschlagnahmt.

Die Durchsuchungsmaßnahme ist deshalb so unbeschreiblich, da die Staatsanwaltschaft, in Thüringen dem Grünen Justizminister Dirk Adams unterstellt, als Organ der Exekutive (Ausführende Gewalt) die Kontrolle über die Judikative (Rechtsprechende Gewalt) ausführt. Ein Rechtsbruch der an den Grundfesten unserer Demokratie (Gewaltenteilung) rüttelt. Zur Begründung der Maßnahmen wurde angeführt, dass ergangene Urteil sei rechtswidrig und der Richter stehe im Verdacht der Rechtsbeugung.

Sollten die angeführten Beschuldigungen einer Grundlage entsprechen, werden diese normalerweise in unserem Rechtsstaat durch übergeordnete Gerichte (Judikative) entschieden. Von diesen wird dann durch Beschluss oder Urteil eine Korrektur des ggf. falschen Urteils erfolgen. Diese Einmischung der Staatsanwaltschaft ist ein Fanal.

Der Vorwurf der angeblichen Rechtsbeugung durch den Richter wird aufrechterhalten, da der Richter für das von Ihm durchgeführte Verfahren (gem. Kindeswohlverfahren nach § 1666 BGB) als Familienrichter durchgeführt habe und nicht an ein Verwaltungsgericht (welches Rechtsstreitigkeiten mit staatliche Behörden klärt) verwiesen habe. (*3)

Auch in Bayern wird dem Familiengericht Weilheim abgesprochen, ein Verfahren nach § 1666 BGB im Fall von Maskenpflicht an Schulen durchzuführen. Auch hier wird der Vorwurf der Rechtsbeugung angeführt. Die Einmischung der Exekutive in die Familiengerichtsbarkeit hat Bundesweit die Auswirkung, dass von Eltern eingereichte Verfahren, begründet auf Kindeswohlverfahren gem. § 1666 BGB, an den Amtsgerichten bzw. Familiengerichten gar nicht mehr angenommen werden.

Es wird im vorauseilendem Gehorsam und nach gewünschter Staatsräson auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verwiesen. Gegen den Beschluss eines Familiengerichtes in Pforzheim, ein Verfahren an ein Verwaltungsgericht zu verweisen, wurde nun von einer Mutter Widerspruch eingereicht.

Der Widerspruch wurde vor dem Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe behandelt. Der Senat für Familiensachen entschied nunmehr als Beschluss : (*4)

Dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern.

Dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft (Vorwurf der Rechtsbeugung) gegen die Richter in Weimar und Weilheim ist nun spätestens mit den Urteil aus Karlsruhe hoffentlich der Boden entzogen.

Leider sind diese unglaublichen Vorgänge in den öffentlich rechtlichen Medien kaum oder gar nicht präsent. Die ABB fühlt sich verpflichtet, auch mit Blick auf unseren Artikel von 14.04.2021 “Familiengerichte zur Maskenpflicht”,  auf die doch teils elementare demokratiegefährdenden Maßnahmen hinzuweisen. (*5)

Weitere Informationen:
(*1) Pressebericht 2020news
(*2) Pressebericht Tichyseinblick
(*3) Analyse Rechtsbeugungsvorwurf
(*4) Beschluss OLG Karlsruhe
(*5) Internetartikel der ABB zum Thema

Autor: Manfred Hahn (sachk. Bürger der ABB, AK-Corona)


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