Gerichte verbieten den Schülern vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, Ihnen AHA- Mindestabstände aufzuerlegen und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen.
Zwei deutsche Familiengerichte in Thüringen (*1) und Bayern (*2) haben erstmalig Beweis erhoben, hinsichtlich der wissenschaftlichen Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der verordneten Anti-Corona-Maßnahmen in Schulen.
Die Richter stellten fest: “Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritten gegenübersteht.”
Auf den landesrechtlichen Vorschriften (Freistaaten Thüringen & Bayern), auf denen die Maßnahmen beruhen, können sich die Schulleitungen, Lehrkräfte und andere nach der Überzeugung des Gerichts nicht berufen, weil diese verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Grund: Sie verstoßen gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 20, 28 Grundgesetz). Das Gericht stützt seine Rechtsfindung unter anderem auf Gutachten der Hygieneärztin Prof. Dr. med Ines Kappstein, des Psychologen Prof. Dr. Christof Kuhbandner und auf die Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Krämmerer.
Für viele Eltern, die nicht mit den staatlichen Maßnahmen einverstanden sind und eine physische, psychische und pädagogische Schädigung ihres Kindes erkennen, ist das Verfahren, welche die Gerichte aus Gründen des Kindeswohls, § 1697a BGB, für geboten halten, ein Lichtblick in der Abwehr von gesundheitlich gefährdeter, staatlicher Bevormundung und Gängelung.
Besorgten Eltern, die die Auffassung der Gerichte teilen, wird eine Präzedenz Rechtsfindung an die Hand gegeben, die auch in anderen Bundesländern (ggf. auch in Bornheim) bei entsprechender Klage Gesundheit und Freiheit für Ihre Kinder schützen kann.
Weiter Informationen:
(*1) Das Urteil im Volltext Thüringen
(*2) Das Urteil im Volltext Bayern
Pressebericht 2020news
Pressebericht Tichs Einblick
Autor: Manfred Hahn
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