Satzung der Aktiven Bürger Bornheim (ABB)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Arbeitsgruppe „Aktive Bürger Bornheim“, genannt ABB, ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Sie ist eine Wählergruppe im Sinne des § 15 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Sitz der ABB ist in der Stadt Bornheim die jeweilige Adresse des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck
Zweck der ABB ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung. Sie strebt auch die Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften der Stadt Bornheim (Rheinland) und im Rhein-Sieg-Kreis an.

§ 3 Grundsätze
(1) Die ABB arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Bornheim sowie des Rhein-Sieg Kreises.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Die ABB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der ABB ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist die Arbeit der ABB positiv zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, nachdem ein spezielles Formblatt, vollständig ausgefüllt, als schriftlicher Aufnahmeantrag vorliegt. Eine Berufung vom Förder- zum Vollmitglied wird durch den Vorstand beschlossen.
(2) Ein Mitglied kann aus der ABB ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Arbeitsgruppe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und teilt dies durch schriftlichen Bescheid mit. Gegen diesen Bescheid steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheides zu. Über die Berufung beschließt dann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die die Satzung der ABB anerkennen. Mitglieder anderer Parteien und Wählervereinigungen haben ihre Mitgliedschaft auf dem Mitgliedsantrag vor dem Eintritt anzuzeigen.
(4) Die ABB finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der Beitragssatz für Mitglieder und Fördermitglieder beträgt 5€/Monat. Im Ausnahmefall kann ein einzelnes Mitglied vom Vorstand eine befristete Befreiung vom Mitgliedsbeitrag beantragen. Bei Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
(5) Die Mitgliedschaft in der ABB endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt, Ausschluss und Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wurde.
(6) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist möglich, wenn das Mitglied mehr als ein Jahr seiner Beitragspflicht nicht nachkommt und auch nach zweifacher schriftlicher Aufforderung der Beitragszahlung nicht nachkommt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der ABB haben gleiche Rechte und Pflichten im Rahmen der Satzung und den Beschlüssen der ABB.

§ 8 Organe
Die Organe der ABB sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der ABB. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der ABB.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt elektronisch per Email und öffentlich zugänglich im Internet der ABB und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(3) Die Einladungsfrist soll 7 Tage für ordentliche, bzw. 4 Tage für außerordentliche Mitgliederversammlungen betragen. Bei letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
(4) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder der ABB dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Mitgliederversammlungen finden nach Notwendigkeit statt. Jährlich muss jedoch eine Jahreshauptversammlung mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:

1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Wahl eines/einer Versammlungsleiters/in
3. Wahl einer Schriftführerin oder eines Schriftführers
4. Verlesung und Genehmigung der Tagesordnung
5. Jahresbericht des Vorstandes (Vorsitzende, Schatzmeister, Kassenprüfer)
6. Diskussion des Jahresberichtes
7. Entlastung des Vorstandes
8. Neuwahl des Vorstandes
8. Wahl von 2 Kassenprüfern
10. Anträge
11. Verschiedenes

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
einem bis drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– einem bis vier Beisitzern
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der ABB. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse  der    Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom einem der Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens dreitägiger Ladungsfrist einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet.
(7) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(8) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
(9) Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die einzuberufende Mitgliederversammlung.
(10) Beisitzer erhalten nach interner Absprache im Vorstand einen festgelegten Arbeitsbereich.
(11) Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister können unabhängig von einander für die ABB Einkäufe tätigen.

§ 11 Rechnungsprüfer
(1) In jeder Jahreshauptversammlung werden für das folgende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitgliedes sein.
(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der ABB zu prüfen.
(3) Über Anlass und Ergebnis ihrer Prüftätigkeit berichten die Rechnungsprüfer auf der Jahreshauptversammlung.

§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen
(1) Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht schriftlich erfolgen und nicht übertragen werden. Persönliche Anwesenheit ist Pflicht.

§ 13 Wahlen
(1) Personenwahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.
(2) Bei mehreren Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden erstplatzierten des 1. Wahlgangs. Erzielt der zweite  Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 14 Protokolle
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung. Die Protokolle sollen über den Mailverteiler der ABB veröffentlicht werden.

§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen aufgrund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

§ 16 Rechtliche und Kaufmännische Vertretung
Die ABB wird durch den 1. Vorsitzenden oder den Schatzmeister nach außen vertreten.

§ 17 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
Durch Beschluss können einzelne Personen durch den Vorstand zu „fördernden Mitgliedern“ oder zu “ Ehrenmitgliedern“ berufen werden. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb von Bornheim wohnen. Sie sind stimmberechtigt, haben jedoch keine Stimme bei Wahlen.

§ 18 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der ABB Bornheim beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.
(2) Bei der Auflösung der ABB ist über das restliche Vermögen ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung zu fassen.

§ 19 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht persönlich für eingegangene Verbindlichkeiten der ABB.

§ 20 Einführungs- und Übergangsregelungen
Die Satzung bzw. Satzungsänderungen treten nach der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung der ABB in Kraft.

Geänderte Fassung: Stand vom 28.04.2023

Link zur PDF-Datei:  Satzung_ABB_Fassung_2023_04_28