Anliegerinitiative Me16 & Me17 wehrt sich gegen die Ausbaupläne der Mertener Offenbachstraße (erw. Fassung)

Nach der 1. Sitzung der Anliegerinitiative

Am 10. Dezember 2018 veröffentlichten die beiden Sprecher der Mertener Anliegerinitiative für die Bebauungspläne Me16 & Me17, Marc Süß und Marco Düx, nach umfangreicher interner Beratung die nachfolgend abgedruckte Pressemittteilung.

Die ABB gibt der Initiative auf Wunsch mit diesem Gastbeitrag die Möglichkeit alle Bornheimer Bürgerinnen und Bürger über den Ortsteil Merten hinaus zu informieren.

Die ABB unterstützt die Forderungen der Initiative. Die Forderungen und Vorschläge, die in der Pressemitteilung dargelegt werden  sind vernünftig und nachvollziehbar und decken sich auch weitgehend mit unseren Vorstellungen zum den Bebauungspläne Me16 und Me17.


Pressemitteilung:

Die Anliegerinitiative Me16 & Me17 wird keine Grundstücke für den Bebauungsplan Me17 an die Stadt Bornheim abtreten.

Leider müssen in Merten die Bürger aktiv auf die lokalen Politiker zugehen, da anscheinend der Rat und der Ausschuss für Stadtentwicklung über die Köpfe der betroffenen Bürger und Wähler wesentliche Entscheidungen zum Bebauungsplan Me17 getroffen hat.

Marc Süß: “Leider stellen wir auch aktuell am Me16/Me17 fest, dass die Stadt nicht auf die Vorschläge der Betroffenen eingeht. Die Strategie ist sichtbar die Gleiche, wie sie auch beim Oberdorfer Weg und der Koblenzer Straße in Roisdorf und beim Apostelpfad Bornheim praktiziert wird. Motto: Alles oder Nichts und mit dem Kopf durch die Wand.”

Die Kommunalpolitiker aus Merten mögen bitte erkennen, dass die Themen Me17 und Me16, welche aus unserer Ansicht unmittelbar strategisch miteinander verbunden sind, viele Anlieger interessieren und finanziell auch stark belasteten. Wir sind zu ernsthaften Gesprächen bereit, obwohl bisher niemand aus dem Rat und der Stadt, außer der ABB, den Weg zu uns betroffenen Bürgern zum Dialog gefunden hat.

Wir wenden uns als Anliegerinitiative Me16 und Me17 nun öffentlich an alle Mertener Rats- und Ausschussmitglieder. Seit mehr als 5 Jahren lassen Sie die Betroffenen Bürger und Anlieger bezüglich Ihrer Planungen im Ungewissen. Ständig werden neue Planungen diskutiert und beschlossen. Einige Details und Grundlagen erschließen sich uns betroffenen Bürgern nicht.

Marco Düx: “In der Straßenausbauplanung 2015-2019 tauchte die Offenbachstraße gar nicht auf. In der aktuellen Planung 2017-2021 taucht Sie erstmals mit niedrigster Priorität auf. Und nun, nach der Vorstellung des Me16, kann es mit dem Ausbau der Offenbachstraße (Me17) plötzlich nicht schnell genug gehen. Das verstehen wir nicht.”

Wir wollen unseren Standpunkt verdeutlichen, da die gewählten Vertreter von Merten sicherlich diesen Wahlkreis auch nach der nächsten Kommunalwahl noch vertreten wollen. Daher bitten wir um Aufmerksamkeit.

Marc Süß: “Wir erwarten, anders als bei der letzten Bürgerversammlung zu Me16 praktiziert, klare Antworten und verbindliche Aussagen. Wir wissen nun auch, eine Anliegerversammlung dient nicht der Diskussion mit den Anliegern, sondern ist eine Verfahrensvorschrift, die gemäß des NRW-Baurechts abgehalten werden muss, damit die Stadt keine Formfehler begeht.”

Laut unseren Informationen (Bericht im General-Anzeigers) hat der Rat den Beschluss zum Ausbau der Offenbachstraße mit einer Breite von 2,50 m + 5,50 m + 2,50 m, also mit beidseitigem Bürgersteig beschlossen.

Aus unserer Sicht hängt die aktuelle Dringlichkeit für den Ausbau der Offenbachstraße mit den getroffenen Beschlüssen zum Me16 zusammen? Das dies öffentlich geleugnet wird ist völlig unglaubwürdig. Des Weiteren liegen uns Planungsunterlagen zu einem weiteren Baugebiet oberhalb der Offenbachstraße (zwischen Schumann- und Offenbachstraße) vor. In der Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass die Offenbachstraße die zentrale Erschließung dieser Wohngebiete darstellen wird.

Laut Zeitungsbericht „stehen für den geplanten Ausbau nicht ausreichend städtische Flächen zur Verfügung. Demzufolge werden Eingriffe in die privaten Flächen der Anlieger notwendig sein.” Die Anliegerinitiative Me16 und Me17 teilt in aller Deutlichkeit mit, dass wir keine privaten Flächen zum Ausbau der Offenbachstraße in der aktuellen Form mit beidseitigem Fußgängerweg zur Verfügung stellen werden. Die Anliegerinitiative Me16 und Me17 wird alle Hebel in Bewegung setzen, dass vor der Realisierung von Me16 kein anliegerfinanzierter Ausbau der Offenbachstraße stattfinden kann.

Wir werden es auch nicht dulden, dass eine völlig neu gestaltete Offenbachstraße durch den Bauverkehr von und zum Me16 direkt wieder zerstört wird (Beispiel alter Berg in Kardorf).

Marco Düx: “Nach unseren Erkenntnissen ist es offensichtlich, dass die Anlieger der Offenbachstraße die Erschließung des Me16 und des weiteren geplanten Baugebietes über die Anliegerbeiträge finanzieren sollen. Warum werden die Kosten, die für den Ausbau der Offenbachstraße anfallen, nicht von den Eigentümern, Investoren und Nutzern des Me16 und des weiteren Baugebietes über einen „städtebaulichen Zusatzvertrag” getragen? Das dies rechtlich statthaft und auch gerecht ist, sehen wir an den uns vorliegen-den Informationen zu den Bebauungsplänen Me18 und Ro22.”

Um eine verbesserte Parksituation sicherzustellen muss man nicht direkt eine ganze Straße streng nach RAST (Richtlinie zum Ausbau von Straßen) ausbauen! Weiß markierte Parkbuchten würden sicherlich für einen Bruchteil der Kosten den gleichen Effekt haben!

Unsere Vorschlag: Treten Sie vor einer Beschlussfassung in den Dialog mit den Wählern und Anwohnern/Anliegern. Ein Ausbau der Offenbachstraße als Einbahnstraße, mit einseitigem Fuß- und Radweg und ohne die Notwendigkeit von Abtretungen privater Flächen an die Stadt kann z.B. eine Alternative sein.

Marc Süß: “Wir fragen uns ernsthaft, 2 Bürgersteige, für wen denn? Es gibt hier auf der relativ kurzen Offenbachstraße keinen Fußgängerverkehr der 2 Fußgängerwege erzwingt. Es sei denn, die Offenbachstraße wird zum Hauptzubringer für den Me16.

Merten, den 10. Dezember 2018
Für die Anliegerinitiative, vertreten durch
Marc Süß, Marco Düx


Kommentar zur Beschlussvorlage 699/2018-7: Man sieht an der Beschlussvorlage sehr deutlich, wie in Bornheim Kommunalpolitik betrieben wird:

Zitatausschnitte aus dem Beschlußentwurf:
” … den für den Ausbau erforderlichen Grunderwerb durchzuführen …”
” … die Straßenraumplanung und den Entwurf des Bebauungsplans in einer Anlieger- und Einwohnerversammlung vorzustellen und dem Ausschuss über das Ergebnis zu berichten … ”

Man beschließt zum Me17 parallel  die Grundstücke zu kaufen und die Planung den Anliegern in einer Einwohnerversammlung vorzustellen. Zu was soll dann diese “Einwohnerversammlung” noch gut sein, wenn doch schon mit einzelnen Grundstückseigentümern Gespräche zur Abtretung von Teilen der Vorgärten stattfinden sollen? Dann ist doch schon alles Wichtige beschlossen, eben die volle Breite der Straße nach RAST (Richtlinie zum Ausbau von Straßen) und keine Planung ohne die Notwendigkeit der Abtretung von Teilen der Grundstücke (z. B. Einbahnstraße).

Wer einmal eine Anliegerversammlung besucht hat, der braucht sich über die Kompromisswilligkeit der Verwaltung und der hinter ihr stehenden Ratsmehrheiten (CDU, SPD, Grüne, FDP, UWG und Linke) keine Illusionen zu machen. Da wird nicht diskutiert sondern es dürfen nur Fragen gestellt werden. Einen gewählten unabhängigen Diskussionsleiter gibt es auch nicht. Verhandelt und Kompromisse gesucht wird auf einer solchen “Show-Veranstaltung” auch nicht. So wie in Bornheim Einwohnerversammlung stattfinden muss man sich nun ernsthaft fragen, ob man da überhaupt noch hingeht und damit den Verfechtern derart bürgerunfreundlicher Beschlüsse auch noch eine pseudodemokratische Legitimation gibt! Wie würde die Verwaltung und die hinter ihr stehenden Fraktionen in der Öffentlichkeit da stehen, wenn sie eine Einwohnerversammlung ohne Anwesenheit der Betroffenen abhalten dürfen?

Eine Anliegerversammlung dient lediglich dem Zweck eine laut kommunaler Baugesetzgebung vorgeschriebene Einwohnerversammlung abzuhalten, damit man keinen Formfehler macht, der dann bei einer Klage der Anwohner nicht zur Aussetzung und Wiederholung des Verfahrens führt. Was auf einer Einwohnerversammlung von den Anwesenden kritisiert und vorgeschlagen wird, hat keine Auswirkung oder Bindung und verpflichtet die Verwaltung zu nichts. Damit man die stattgefundene Einwohnerversammlung auch belegen kann, wird lediglich ein internes Protokoll verfasst. Was darin geschrieben steht, ist natürlich nicht öffentlich zugängig.

Das sind jedenfalls unsere Erfahrungen aus den bereits stattgefundenen Einwohnerversammlungen zum Me16, zum Ro23 und auch zum Oberdorfer Weg bzw. dem Bebauungsplan zum Ausbau des Apostelpfades. Die Anliegerinitiative wird nun  im Arbeitskreis Straßenbau und Sanierung der ABB mitarbeiten, in dem sich von Zeit zu Zeit von Straßensanierungen und neunen Baugebieten betroffene Bürgerinnen und Bürger treffen um Ihre Erfahrungen auszutauschen, sich gegenseitig zu unterstützen und um gemeinsame Strategien zu entwickeln.

Man sieht an folgendem Lageplan ganz deutlich. Der Ausbau der Offenbachstraße (Me17) dient der Schaffung einer Zuwegung zum neuen Baugebiet Me 16.

Man sieht am Lageplan ganz deutlich, die Offenbachstraße ist eine von zwei Zuwegungen (2) für das neue Baugebiet Me16, die mit Kraftfahrzeugen befahren werden können. Die beiden anderen Zuwegungen (1) können nur von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden. Der Ausbau der Offenbachstraße war seinerzeit ein Teil des Bebauungsplans Me16. Die Offenbachstraße wurde später aus dem Me16 heraus genommen und in einen neuen Bebauungsplan Me17 überführt. Nun wird behauptet, der Ausbau der Offenbachstraße sei aufgrund des Zustandes des Straßenbelages sowieso notwendig und habe nichts mit dem Me16 zu tun.

Was glauben jene eigentlich wie blöd die Anlieger der Offenbachstraße sind!

Mit der Separierung der Offenbachstraße zum Me17 wird es erst möglich die Anlieger an den Straßenbaukosten zu beteiligen und die Nutznießer des Me16 nicht mit den Kosten der Zuwegungen zu belasten. Darüber hinaus ist eine Enteignung von Teilen der Vorgärten an der Offenbachstraße juristisch nur durchsetzbar, wenn es einen gültigen Bebauungsplan für den Ausbau gibt. Dieser Bebauungsplan wurde nun mit dem Me17 geschaffen!
Das man in Bornheim immer auch einen Plan B verfolgt, ist spätestens am Ausbau des Servatiusweges in Bornheim im Zusammenhang mit der Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße offensichtlich. Die Anwohner des Servatiusweges in Bornheim mussten seinerzeit Teile der Grundstücke im Enteignungsverfahren an die Stadt Bornheim abtreten! Das ist die ungeschönte Sachlage!

Wir Anlieger haben auch sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass es mehrere Rats- und Ausschussmitglieder gibt, die im Me16 Eigentum haben und die indirekt davon profitieren, wenn die Eigentümer des im Me16 nicht mit den Ausbaukosten der Offenbachstraße (Me17) belastet werden. Das das auch anders geht, sehen wir aktuell an den Bebauungsplänen Ro22 in Roisdorf und Me18 in Merten.

Am 13. Dezember 2018 hat der Rat der Stadt Bornheim bei einer Gegenstimme der ABB und keiner Enthaltung die Beschlussvorlage 699-2018-7 verabschiedet. Soviel zur Bürgerbeteiligung in Bornheim.

Marc Süß, Marco Düx (Merten, Anlieger ME16 & Me17)

Wir bedanken uns für 1.877 Artikelaufrufe! (Stand vom 11.03.2019)


Neu: Kommentar der ABB: Wir haben den Text des §8 aus dem Kommunalabgabengesetz NRW in den Artikel kopiert, der sich mit dem Thema beschäftigt. Wie man unschwer lesen kann handelt es sich in §8.1 um eine Kann- und Soll Regelung. Da steht nichts von muss! Die Stadt kann folglich Anliegerbeiträge erheben, sie muss das aber nicht! Diese Regelung, die in NRW durch die SPD-Landesregierung eingeführt wurde, wird völlig zurecht als willkürlich und ungerecht zu Ungunsten der Anlieger kritisiert. Der Bund der Steuerzahler NRW sammelt zur Zeit Unterschriften, um diesen unsäglichen §8 abzuschaffen. Die ABB nimmt an dieser Aktion aktiv teil. In ausgewählten Bereichen der Stadt Bornheim wird ein Flugblatt der ABB verteilt und in Folge werden Mitglieder der ABB Unterschriften für diese Volksinitiative sammeln.

Interessant ist auch folgende Textpassage im §8.4:

“Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.”

Diese Zuwendungen werden im Gesetz ausdrücklich erwähnt. Die Stadt kann diese Zuwendungen mit einem “städtebaulichen Zusatzvertrag” verlangen. Natürlich sind solche Zuwendungen im aktuellen Fall  nur mit Zustimmung der Zuwender zu erreichen. Die Alternative der Nutzer des Me16 wäre dann eben eine angemessene Kostenbeteiligung am Bebauungsplan Me17 oder kein Bebauungsplan Me16.

Die Stadt Bornheim kann also sehr wohl einen Einfluss auf die Nutznießer im Baugebiet Me16 zur Beteiligung der Kosten für die Zuwegung des Me16 über die Offenbachstraße (Me17) ausüben. Es stellt sich auch die Frage, wieso kann die Stadt mit einem Großinvestor wie der Montana über einen “städtebaulichen Zusatzvertrag” eine volle Kostenbeteiligung vereinbaren (Me18, Ro22) und mit mehreren Einzelinvestoren im Baugebiet Me16 angeblich nicht? Das eine Kostenbeteiligung am Me17 durch die Nutznießer im Me16 rechtlich nicht möglich sein soll, gibt der $8 des Kommunalen Abgabengesetzes überhaupt nicht her.

Es ist also wie vermutet, die Stadt und ihre zuständigen Gremien könnten schon, sie wollen aber nicht.  Man kann hier wieder einmal feststellen: Die Verwaltung sucht nicht nach Wegen die zum Ziel führen. Man sucht krampfhaft nach Gründen etwas sinnvolles nicht tun zu müssen! Ob das etwas mit Rats- und Ausschussmitgliedern zu tun haben könnte, die über Grundbesitz im Me16 verfügen, die die Verwaltung und der Bürgermeister nicht mit anteiligen Kosten am Me17 belasten will, darüber kann man nur spekulieren.

Neu: Aktuelles Flugblatt der ABB zur Me16-Me17 (Kostenaufteilung)
Neu: Flugblatt Unterschriftensammlung Abschaffung Straßenbaukostenbeiträge


Neu: Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.12.2018

§ 8 (Fn7) Beiträge

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.

(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlußbeitrag). Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 4 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel decken. Wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststeht, braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden.

(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden.

(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlußbeitrag nach Absatz 4 Satz 3 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(8) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist.

(9) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.

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Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Anwohner Offenbachstraße

    Hallo ABB, für uns Anlieger der Offenbachstraße ist die Kostenbeteiligung der Nutznießer des Me16 am Me17 nicht nur eine rechtliche Angelegenheit, sondern eine Frage der Ehre und des politischen Anstandes gegenüber den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Wir Anlieger sollen schließlich die Kosten der Zuwegung zum Me16 alleine tragen, während Ratsmitglieder mit Eigentum im Me16 den Nutzen aus dem Ausbau der Offenbachstraße ohne Kostenbeteiligung ziehen. Warum haben viele von uns die UWG gewählt, wenn die jetzt genauso kungeln wie die anderen Bornheimer Parteien?

    Anmerkung der Redaktion: Wir haben den Namen durch “Anwohner Offenbachstraße” ersetzt!

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