Kleine Anfragen der ABB – Teil 4 – Verdienstausfall von Kreistags-, Rats- und Ausschussmitgliedern

Wir haben eine kleine Anfrage nach §19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim an den Bürgermeister gestellt (siehe 2. und 3.). Zur besseren Übersicht haben wir seine Antworten zu unseren 5 Fragen und unsere Kommentare zu seinen Antworten in einem Textbaustein zusammen gefasst. Auf zwei Fragen wurde mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe nicht geantwortet. Auch beim Thema Verdienstausfall für Rats- und Ausschussmitglieder gilt, je ausführlicher man sich in das Tema einarbeitet und nachfragt, je mehr erstaunliche  Details fördert man zutage. Teilweise waren die Antworten ausweichend und unkonkret, teilweise bekamen wir Antworten auf Fragen, die wir so gar nicht gestellt hatten. Deshalb haben wir zwei 2 weitere kleine Anfragen (Nachfragen) zum Thema gestellt (siehe 10. bis 13.), die sich auf unkonkrete Antworten bezogen.


Betr.: Kleine Anfrage nach §19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates                     16. März 2018
Bezug: Verdienstausfall von Rats- und Ausschussmitgliedern

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Hauptsatzung der Stadt Bornheim ist bei Verdienstausfall von Rats- und Ausschussmitgliedern gemäß Paragraph 7 Abs. 3 eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, die über die Monatspauschalsätze hinausgeht. Diese zusätzlichen Aufwandsentschädigungen müssen unseres Wissens schriftlich nachgewiesen und beantragt werden. Diese zusätzlichen Kosten werden bei der Stadt Bornheim nicht veröffentlicht. Unseres Wissens sind diese Verdienstausfälle nach zwei Gruppen zu unterscheiden.

  1. Nachweis über den Verdienstausfall des Arbeitgebers der betreffenden Person.
  2. Nachweis über eine selbst verfasste Verdienstausfallbescheinigung eines nicht angestellten Selbstständigen.

Um einen Überblick über diese Kosten und die Anzahl der Inanspruchnahmen zu erhalten bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

Frage 1: Wie viele Rats- und Ausschussmitglieder machen aktuell von der Verdienstausfallregelung Gebrauch?

Antwort des Bürgermeister: “Ein Ratsmitglied oder ein Mitglied eines Ausschusses hat nach § 45 GO NRW Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. In Bornheim erhalten fünf Rats- und Ausschussmitglieder eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verdienstausfallentschädigung.” 

Frage 2: Wie hoch sind die im Jahr 2016 und 2017 nach Hauptsatzung §7 Abs. 3 angefallenen Kosten?

Antwort des Bürgermeisters: “In 2016 wurden 13.358,82€  und  in 2017 21.853,62€ gezahlt.”

Kommentar: Durchschnittlich rechnen wir also bei insgesamt 5 Rats- bzw. Ausschussmitgliedern im Jahr 2017 mit 4.370,72 € pro Person an zusätzlichem Jahreseinkommen. Das entspricht bei 80 €/Stunde einem Aufwand von gerundet 55 Stunden/Jahr. Dazu kommen noch die regulären Monatspauschalen (Ratsmitglieder: 197,70 €/Monat) und die Sitzungsgelder (20,30 €/Sitzung). (Siehe 7.)

Frage 3: Bitte unterteilen sie diese Kosten nach Frage 2 auf Arbeitnehmer und Selbstständige?

Frage 4: Bitte teilen Sie die Kosten nach Frage 3 auf Fraktionen und Einzelratsmitglieder auf.

Antwort des Bürgermeisters zu Frage 3 und 4: “Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann diese Frage nicht beantwortet werden. Bei einer Beantwortung wären Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich. Dies ist nicht zulässig.”

Kommentar: Die Beantwortung der Frage 3 ist aus unserer Sicht sehr wohl zulässig. Die Aufteilung der Kosten auf Selbstständige und Arbeitnehmer lässt keineswegs Rückschlüsse auf Personen zu. Warum zumindest die Frage 3 nicht beantwortet wurde ist schon eigenartig. Hier werden wir nachfassen!

1. Nachfrage, Frage 1:
Die Beantwortung der Frage 2 ergab folgendes Ergebnis: 2016: 13.358,82 €, 2017 21.853,62 €. Bitte schlüsseln Sie die Gesamtkosten für 2016 und 2017 auf Angestellte und Selbstständige auf?

Antwort des Bürgermeisters: “In 2016 wurden für die Angestellten 310,28 € und die Selbstständigen 13.048,54 € gezahlt. In 2017 wurden für die Angestellten 578,97 € gezahlt und für die Selbständigen 21.274,65 € gezahlt.”

Kommentar: Wie man sieht ist eine konkrete Beantwortung einer konkreten Frage durchaus möglich. Man kann jetzt vortrefflich raten, wie viele Angestellte und wie viele Selbstständige von den insgesamt 5 Personen Antrag auf Lohnausfall bzw. Verdienstausfall gestellt haben. Erstaunlich ist hier das Missverhältnis der Zahlungen in Euro an Angestellte und Selbstständige. 2016: 310,26 € (2,3 %) zu 13.084,54 € (97,7 %)  oder  2017: 578,97 € (2,7 %) zu 21.274,65 € (97,3). 

1. Nachfrage, Frage 3: Gibt es in Bornheim Stundensätze des Verdienstausfalls über 80 €/Stunde. Wenn ja, was ist der höchste abgerechnete Stundensatz?

Antwort des Bürgermeisters: “Nein, siehe § 7 Abs. 3 Nr. 2 Hauptsatzung der Stadt Bornheim.”

1. Nachfrage, Frage 4: Gibt es in Bornheim Stundensätze des Verdienstausfalls unter 80 €/Stunde. Wenn ja, was ist der niedrigste abgerechnete Stundensatz?

Antwort des Bürgermeisters: “Ja, einen Stundensatz von 23,18 €.”

Kommentar: Nur 23,18 €/Stunde, das ist erstaunlich. Das ist wohl ein Stundensatz von einem Netto-Monatseinkommen dividiert durch die Monatsstunden. Bei Selbstständigen werden offensichtlich generell und pauschal 80 €/Stunde abgerechnet.

2. Nachfrage, Frage 1: Ist es statthaft bei der Berechnung von Verdienstausfall auch den Zeitaufwand des Hin- und Rückweges zur betreffenden Sitzung zu berücksichtigen? Wenn ja, ist das in Bornheim grundsätzlich oder nur in Einzelfällen beantragt und anerkannt worden?

Antwort des Bügermeisters: “Ja, es ist grundsätzlich anerkannt.”

Kommentar: Hier wird wieder einmal auf eine konkrete Frage ausweichend geantwortet. Wir haben nicht gefragt, ob grundsätzlich anerkannt wird, sondern ob “in Bornheim grundsätzlich oder nur in Einzelfällen beantragt und anerkannt” wurde.

2. Nachfrage, Frage 2: Ist es statthaft bei der Berechnung von Verdienstausfall auch den Zeitaufwand für die Einarbeitung in die Vorlagen zur jeweiligen Tagesordnung der betreffenden Sitzung zu berücksichtigen? Wenn ja, ist das in Bornheim grundsätzlich oder nur in Einzelfällen beantragt und anerkannt worden?

Antwort des Bürgermeisters: “Nein. Grundsätzlich sind Vorbereitungszeiten nicht zu berücksichtigen, solche werden in Bornheim auch nicht abgerechnet.”

Kommentar: Die Frage wurde korrekt beantwortet. Geht doch! 

Frage 5: Wurden abgerechnete Aufwandsentschädigungen überprüft, ob der beantragte Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten tatsächlich entstanden ist (Lohnabrechnung bei Angestellten bzw. nachprüfbarer Ausfallbeleg bei Selbstständigen etc.)? Wenn ja, wie?

Antwort des Bürgermeisters: “Die Verwaltung arbeitet grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb wurde die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 45 GO NRW, der Entschädigungsverordnung und der Festlegungen in der Hauptsatzung geprüft.”

Kommentar: Die Frage 5 hat der Bürgermeister völlig inhaltsleer beantwortet. Wir haben nicht nach Paragrafen sondern nach konkreten Prüfungen gefragt. Wie wir jedoch aus den zitierten Paragrafen ersehen können, gibt es für Ratsmitglieder und sachkundige Bürger einige Möglichkeiten, zusätzlich Einnahmen zu erzielen. Vieles ist auch gesetzlich geregelt. Was aber konkret von der zuständigen Verwaltungsabteilung zu prüfen ist und was genau als Verdienst-Ausfallbeleg einzureichen ist, ist eben nicht geregelt. Bei abhängig Beschäftigten sehen wir kaum eine Möglichkeit zu pfuschen. Wie und was die Verwaltung bei Angestellten prüft, ist im Gesetz nicht weiter inhaltlich geregelt und auch in der ausweichenden Antwort des Bürgermeisters auf unsere sehr konkrete Frage nicht aufgehellt. Hier wird es wohl eine nachprüfbare Abrechnung des Arbeitgebers geben. Das wäre dann auch nicht zu beanstanden.

Völlig undurchsichtig wird es bei Selbstständigen. Hier wird mit Sicherheit nicht geprüft, ob denn der beantragte Verdienstausfall auch wirklich entstanden ist, sprich ein Termin oder eine Verdienstmöglichkeit, bedingt durch die Teilnahme an Sitzungen der Stadt, nicht wahrgenommen werden konnte und somit ein Verdienstausfall wirklich entstanden ist. Das sich ein Selbstständiger für sich selbst einen Verdienstausfall bescheinigen kann, wäre schon bedenklich. So ist es nach Gesetzeslage im Einzelfall auch möglich den Stundensatz nach glaubhaft gemachtem Einkommen nach billigem Ermessen”  (siehe 4.) zu bestimmen. Nach diesem Berechnungsverfahren wird es natürlich sehr unterschiedliche Stundensätze,  (z. B.  bei Honorarprofessoren, Diplomjuristen, selbstständige Gärtner etc.) geben, die den Regelstundensatz unter Umständen deutlich überschreiten können. Interessant ist auch die Rundungsregelung von beantragten Verdienstausfällen. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet (z. B. 24,1 = 25 Stunden). Der Verfasser des Artikels war in einer interfraktionellen Besprechung Zeuge, als ein selbstständiger Fraktionsvorsitzender einer ganz kleinen Fraktion sich mit dem Bürgermeister über die von der Verwaltung angewendeten Rundungen seines Antrages auf Verdienstausfall offen beschwerte. Die Verwaltung hatte im konkreten Fall die Gesamtsumme und nicht die einzelnen Stunden gerundet.

In der Grauzone (Selbstständige und Verdienstausfall) ist vieles möglich. Ob im konkreten Einzelfall noch die definierte Stundenlohn-Höchstgrenze von 80 €/Stunde (siehe 6.) eingehalten wird, darüber lässt sich nur spekulieren. Bei einem Netto-Stundensatz von 80 € ergibt sich zum Beispiel im Jahr 2017 (249 Arbeitstage, 11 gesetzliche Feiertage schon abgezogen,  8 Stunden Tagesarbeitszeit) ein Nettoeinkommen von 159.360 € (Monatsverdienst Netto = 13.280 €), welches dann in Umkehrrechnung die 80 € Höchststundensatz ergibt. Das ist doch nicht schlecht, oder? Ich glaube nicht, dass im derzeitigen Bornheimer Rat jemand ein solches persönliches Jahres-Nettoeinkommen hat. Die Selbstständigen, die Verdienstausfall beantragen, werden also, sagen wir es mal so, sehr gut entlohnt.

1. Nachfrage, Frage 2: Wurden abgerechnete Aufwandsentschädigungen überprüft, ob der beantragte Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten auch tatsächlich entstanden ist (z.B. Lohnabrechnung bei Angestellten bzw. nachprüfbarer Ausfallbeleg bei Selbstständigen etc.)? Wenn ja, wie wurde geprüft und welche eingereichten Unterlagen wurden dazu zugrunde gelegt?

Antwort des Bürgermeisters: “Ja. Die Antragsteller haben die notwendigen Unterlagen (Verdienstausfallbescheinigung Arbeitgeber, Bescheinigung Steuerberater über Verdienstausfall) eingereicht und die Verwaltung hat nach pflichtgemäßem Ermessen den Verdienstausfall gewährt.”

Kommentar: Bei Angestellten wurden also auch Verdienstausfallbescheinigungen verlangt. Dagegen ist nichts einzuwenden. Sehr vage ist die Sache mit einer Verdienstausfallbescheinigung des Steuerberaters. Da fragt man sich, wie kann ein Steuerberater bescheinigen, dass ein Selbstständiger zum Zeitpunkt einer Sitzung einen Verdienstausfall hatte? Ein Steuerberater hat doch nur die Kenntnis von Einnahmen, Kosten sowie dem betrieblichen Ergebnis.

1. Nachfrage, Frage 5: Prüft die Stadt Bornheim, ob der selbstständige Betrieb eines Antragstellers auf Verdienstausfall auch tatsächlich eine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und beim Finanzamt auch angemeldet ist?

Antwort des Bürgermeisters: “Nein, für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Tätigkeit ist die Verwaltung nicht zuständig. Das Finanzamt erhält jährlich eine Durchschrift der Steuerbescheinigung für Ratsmitglieder. In dieser Steuerbescheinigung ist u. a. auch der gewährte Verdienstausfall aufgeführt.”

Kommentar: Die Antwort entspricht wieder einmal nicht der Fragestellung. Es ist nicht nach der Prüfung “der Wirtschaftlichkeit einer Tätigkeit” gefragt, sondern ob der selbstständige Betrieb “eine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet”. Das ist etwas ganz anderes! Es sind in Bornheim Fälle bekannt, in denen eine Selbstständigkeit nur deshalb gegründet wurde, um Verdienstausfälle durch Tätigkeiten im Kreistag/Rat/Ausschüssen abgreifen zu können. Natürlich versendet die Verwaltung an das Finanzamt die Steuerbescheinigungen um Unterschlagungen von Einnahmen zu verhindern. Das Finanzamt prüft aber nicht, warum ein selbstständiger Betrieb gegründet wurde und welche Art der Einnahmen des selbstständigen Betriebs dominant sind. Ein selbstständiger Betrieb kann folglich alle Einnahmen über Verdienstausfälle durch kommunalpolitische Tätigkeiten einspielen. Die Antworten des Bürgermeisters sind teilweise sehr aufschlussreich. Es wird also nicht geprüft, ob der Verdienstausfall eines Selbstständigen tatsächlich entstanden ist und ein Steuerberater (!!) bescheinigt den Verdienstausfall, was praktisch überhaupt nicht möglich ist. Wie antwortete der Bürgermeister: “… und die Verwaltung hat nach pflichtgemäßem Ermessen den Verdienstausfall gewährt.” Das heißt praktisch, was an Bescheinigungen bei Selbstständigen eingereicht wird, wird geglaubt, weil man es nicht wirklich prüfen kann! Warum sollte sich der Bürgermeister auch mit Ratsmitgliedern/Kreistagsmitgliedern über tatsächlich entstandene oder nur formal theoretisch entstandene Verdienstausfälle streiten, die ihm die Mehrheiten sichern und ansonsten oppositionell nicht in Erscheinung treten?


Allgemeiner Kommentar: Eine Grauzone ist aus unserer Sicht der selbstständige Betrieb. Um Verdienstausfall zu ermöglichen ist es durchaus möglich eine geeignete Firmenkonstruktion zu gründen, dessen eigentliches Ziel es ist, die rechtliche Grundlage für die Beantragung von Verdienstausfallentschädigungen z. B. durch Rats- und Kreistagstätigkeiten zu schaffen.

Wer zum Beispiel im Rat und im Kreistag sitzt, vielfach an Sitzungen teilnimmt, kann hier richtig zulangen und sich so ein risikoloses und mit nichts als durch bloße Anwesenheit erzeugtes Zusatzeinkommen sichern. Wie denn zeitlich ein Arbeitszeitende definiert ist, ist auch nicht verbindlich geregelt. Möglich, dass Selbstständige deutlich länger arbeiten als Angestellte, was dann einen höheren Verdienstausfall zur Folge hat. In Bornheim gibt es durchaus Sitzungen, die schon am frühen Nachmittag stattfinden (interfraktionelle Besprechungen, Arbeitskreise, Fraktionssitzungen, interne Arbeitskreise von Fraktionen etc.). Im Kreistag Rhein-Sieg wird das ähnlich sein. In der Öffentlichkeit sprechen einige Kommunalpolitiker oft vom “Ehrenamt”. Nun ja, wer es clever, dreist oder wie auch immer formuliert anstellt, um Zusatzeinkünfte zu generieren, hat das mit Ehrenamt nichts zu tun. Das ist jedenfalls unsere Meinung.

Wir wollen hier in Bornheim niemandem Unredlichkeiten unterstellen. Was soll man aber von einer Bornheimer Firma und derem Inhaber halten, die im keinem Telefonbuch, noch nicht einmal im Branchenbuch aufgeführt ist, die keinerlei Werbung schaltet, die lediglich im Internetauftritt mit einem Großraumbürofoto mit großer Fensterfront wirbt, was mit der Fassade des Firmensitzes sehr auffällig nicht im Einklang steht! Das wirft doch Fragen auf? Besteht diese Firma real nur im Internet und was will der Eingentümer damit erreichen? Findet in einem solchen Fall wirklich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit statt, oder lässt sich hier jemand seine stille Anwesenheit in den Sitzungen durch die Gründung einer Scheinfirma zusätzlich zu den Pauschalen für Rats- und Kreistagsmitglieder, Fraktionsvorsitzenden-Pauschale, Tagungsgelder, Fahrgelder (?) durch eine Stundenpauschale für Verdienstausfall zusätzlich versilbern?

Ob die Stadt Bornheim Opfer von finanziellen Unredlichkeiten geworden sein könnte, möge jeder mit gewisser Orts-, Personen- und Firmenkenntnis für sich selbst entscheiden.

Wir widmen uns nur deshalb diesem Thema, weil uns Bornheimer Bürgerinnen und Bürger zur Offenlegung unserer Ratstantiemen aufgefordert haben. Der Vertreter der ABB im Rat hat seine Einkünfte aus der Ratsarbeit komplett im Internet offen gelegt (siehe 8.). Sonst hat das kein weiteres Bornheimer Rats- und Kreistagsmitglied entsprechend gehandhabt. Dazu kann rechtlich auch niemand gezwungen werden. Die ABB hat im ihrem Kommunalwahlprogramm (siehe 9.) Offenheit und Transparenz eingefordert. Logisch, dass das zuerst einmal für uns selbst gilt.

Mit freundlichen Grüßen
Paul Breuer


  1. Weitere Informationen:
  2. Kleine Anfrage Verdienstausfall
  3. Kleine  Anfrage Verdienstausfall Antwort
  4. Gemeindeordnung NRW
  5. Hauptsatzung Stadt Bornheim
  6. Entschädigungsverordnung NRW
  7. Aufwandsentschädigungen für Mandatsträger in Bornheim
  8. Finanzieller Rechenschaftsbericht Ratsmitglied Paul Breuer
  9. Kommunalwahlprogramm der ABB
  10. 1. Nachfrage zur Antwort Verdienstausfall
  11. 1. Nachfrage Verdienstausfall Antwort
  12. 2. Nachfrage zur Antwort Verdienstausfall
  13. 2. Nachfrage Verdienstausfall Antwort

§45 (Fn 3) Entschädigung der Ratsmitglieder (Gemeindeordnung NRW)

(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.

(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:

  1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
  2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.

(3) Personen, die

  1. einen Haushalt mit
  2. a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
  3. b) mindestens drei Personen führen und
  4. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,

erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

(4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird. Die Hauptsatzung kann die näheren Einzelheiten regeln.

(5) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:

  1. Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer Bezirksvertretung kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.
  2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist (sachkundiger Bürger oder sachkundiger Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.
  3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.

(6) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken.

(7) Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

  1. die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2,
  2. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,
  3. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlperiode anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft.


Hauptsatzung der Stadt Bornheim: § 7 Abs. 3  Verdienstausfallentschädigung und Kinderbetreuungskosten

Der Anspruch gewählter Ratsmitglieder sowie der Mitglieder der Ausschüsse und der mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschüsse und Kommissionen wird nach § 45 GO wie folgt abgegolten:

– Verdienstausfallentschädigung und Erstattung der entgeltlichen Kinderbetreuungskosten werden nur auf Antrag  gewährt.

Der Regelstundensatz beträgt 12,23 EUR pro Stunde. Der Höchstbetrag gem. § 3a Abs. 2 EntschVO beträgt 80,00 € pro Stunde. Die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet.

– Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Die Erstattung darf je Stunde die Höhe des Regelstundensatzes nicht überschreiten.

– Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet, wenn mindestens ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen


Entschädigungsverordnung NRW §3a (Fn 7)  Ersatz des Verdienstausfalls

(1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84 Euro.

(2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00 Euro.


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