Kleine Anfragen der ABB – Teil 1 – Arbeitskreise und Versand von Unterlagen (erw. Fassung)

Wir haben eine kleine Anfrage an den Bürgermeister gestellt. Zur besseren Übersicht haben wir seine Antworten zu unseren 5 Fragen und unsere Kommentare zu seinen Antworten in einem Textbaustein zusammen gefasst.

Erstaunlich in seinem Antwortschreiben ist, dass er unseren Vorspann zu den 5 Fragen nicht in sein Antwortschreiben übernimmt, unseren Vorspann jedoch kommentiert. Gegen einen Kommentar zu unserem Vorspann ist nichts einzuwenden. Unseriös ist jedoch die Nichtveröffentlichung des Vorspanns zu unseren 5 Fragen, zumal er nur seine Antwort im Internet der Stadt veröffentlicht, nicht jedoch unsere komplette Anfrage dazu.

So etwas könnte man intellektuelle Unredlichkeit nennen. Leider ist ein solches Verhalten auch bei anderen kleinen Anfragen der Fall. Wir werden zukünftig alle kleinen Anfragen und die Antworten des Bürgermeisters samt unserem Kommentaren dazu ins Internet einstellen.


Zusammenfassung: kleine Anfrage, Antwort Bürgermeister (4.), unsere Anmerkungen

Adressat: Bürgermeister der Stadt Bornheim

Betr.: Kleine Anfrage nach §19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates

Bezug: Versand wichtiger Unterlagen / Arbeitskreise / interfraktionelle Sitzungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wurden am 31. Januar 2018 zwei Kopien eines Dokumentes der Stadt Bornheim anonym zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um eine Seite 11 von 13 und um eine Seite 13 von 13. Diese unvollständige Unterlagen sind mir als Ratsmitglied nicht bekannt. Auch eine Recherche im Internet der Stadt Bornheim und in meinen Ratsunterlagen blieb erfolglos. Es ist leider schon öfter vor gekommen, dass mir wichtige Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden, die andere Ratsmitglieder über die Fraktionsspitzen erhalten haben. Ich habe dies bisher weitgehend klaglos ertragen. Da solche unvollständigen Verteilaktionen der Verwaltung nun eine Häufigkeit erreichen, meine Arbeit als Ratsmitglied wesentlich erschweren, bin ich nicht mehr bereit dies als gottgegeben hinzunehmen.

Kommentar des Bürgermeisters zum Vorspann der 5 Fragen: Ihre Einschätzung ist nicht richtig. Sie sind im Verteiler für alle Rats- und Ausschussunterlagen enthalten. Der Rat der Stadt Bornheim hat insbesondere durch die Geschäftsordnung des Rates Vorschriften betr. der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Rats- und Ausschusssitzungen erlassen. Diese Regelungen werden in Bezug auf die einzelnen Rats- und Ausschussmitglieder in gleicher Art und Weise eingehalten. Eine Ungleichbehandlung kann ich im Hinblick auf die Behandlung aller anderen Rats- und Ausschussmitglieder daher nicht erkennen.

Kommentar dazu: Auch diese Aussage des Bürgermeisters ist falsch. Ich habe mir etliche Unterlagen (Gutachten, Pläne, Protokolle etc.) erst über Umwege beschaffen können. Die Verwaltung schickt Unterlagen fast immer mit verdeckten E-Mailverteiler und zu den Postsendungen gibt es kein Inhaltsverzeichnis. Es ist folglich nicht möglich einen Beweis zu führen, wenn man etwas nicht erhalten hat. Dennoch erreichen mich von Zeit zu Zeit Unterlagen, die mir offiziell nicht zugestellt wurden. Danke an alle, die mir gelegentlich mit wichtigen Unterlagen aushelfen!

Frage 1: Gibt es in der Kommunalwahlgesetzgebung in NRW einen Paragraphen, der eine Regelung enthält, dass einzelne Ratsmitglieder oder fraktionslose Abgeordnete vom Versand einzelner Unterlagen ausgeschlossen werden können? Wenn ja, benennen sie diesen Paragraphen.

Antwort: Nein.

Kommentar dazu: Siehe Kommentar zu Frage 4 und 5.

Frage 2: Aus welchen Unterlagen sind die mir vorliegenden beiden Seiten entnommen?

Antwort: Es handelt sich um die Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Schule, Soziales und demographischen Wandel vom 22.11.2017.

Frage 3: Ich bitte mir die kompletten Unterlagen beider Vorgänge zur Verfügung zu stellen.

Antwort: Die Niederschrift ist Ihnen in Papierform bereits komplett zugegangen und steht auch im Ratsinformationssystem zur Verfügung.

Kommentar zu Frage 2 und 3: Die Aussage ist richtig, die Unterlage liegt mir inzwischen vor.

Frage 4: Die Stadt Bornheim richtet zu aktuellen Themen Arbeitskreise ein. Wo ist in der kommunalen Gesetzgebung geklärt, dass in Bornheim das sogenannte Einzelratsmitglied nicht eingeladen und damit von der Diskussion ausgeschlossen wird?

Antwort: Die verschiedenen Arbeitskreise sind als Arbeitskreise der Fraktionen gebildet worden. Die Arbeitskreise sind in den jeweiligen Ausschüssen gebildet worden, in denen die Größe und die Mitglieder benannt worden sind. Jede Fraktion benennt der Verwaltung die jeweiligen Mitglieder der Arbeitskreise. Sie sind in den jeweiligen Gremien/Arbeitskreisen nicht als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied gewählt worden. Insofern haben Sie zuletzt auch unberechtigt am Arbeitskreis Konsolidierung teilgenommen. Ich werde in Zukunft darauf achten, dass nur die Mitglieder der Arbeitskreise an den Sitzungen der Arbeitskreise teilnehmen.

Frage 5: Der Bürgermeister lädt regelmäßig zu sogenannten interfraktionellen Besprechungen ein. Hier ist insbesondere die Besprechung vor der Ratssitzung bzw. vor der Hauptausschusssitzung zu nennen. Zu dieser Sitzung werden nur die Fraktionsspitzen und die stellvertretenden Bürgermeister eingeladen, nicht jedoch das Einzelratsmitglied. Nach welchen kommunalen Paragraphen sind interfraktionelle Sitzungen geregelt, insbesondere der Ausschluss von Einzelratsmitgliedern?

Antwort: Nach § 56 der Gemeindeordnung NRW kommt den Fraktionen eines Rates ganz besondere Bedeutung zu. Insoweit ist es folgerichtig, wenn sich die Vorsitzenden der Fraktionen mit dem Bürgermeister und dessen Stellvertretern zu Gesprächen zusammen finden. Da Sie als Einzelratsmitglied keinen Fraktionsstatus im Sinne der GO NRW besitzen, besteht für Sie kein Anspruch auf Teilnahme.

Kommentar zur Antwort zu Frage 4 und 5: Ein „Arbeitskreis von Fraktionen“ ist in der Gemeindeordnung NRW unter § 56 (*) überhaupt nicht vorgesehen. Wird ein Arbeitskreis gebildet, handelt es sich bestenfalls um einen Unterausschuss oder eine Kommission. Nach §58 Abs.1 GO NRW (**) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim (***) können Ratsmitglieder sogar an nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses als Zuhörer teilnehmen, dem sie nicht angehören bzw. gewählt sind. Das gilt logisch auch für Unterausschüsse und Kommissionen.
Sitzungen von Gremien  der Stadt Bornheim (Rat, Ausschüsse etc.) sind immer öffentlich, folglich auch Arbeitskreise oder Kommissionen, die ein Ausschuss oder der Rat bildet. Die besagte Arbeitskreissitzung ist im Internet der Stadt im Sitzungskalender auch öffentlich angekündigt worden. Wenn die Verwaltung oder der Bürgermeister zu dieser Sitzung einlädt (siehe Sitzungskalender, 20. Februar 2018), die Sitzung im Rathaus stattfindet und auch Sitzungsgeld gezahlt wird, ist es ein offizielles Gremium der Stadt und folglich kann ein Ratsmitglied sehr wohl, zumindest als Zuhörer, an diesen Sitzungen teilnehmen. Das gleiche gilt dann auch für alle Bürgerinnen und Bürger.
Wenn der Bürgermeister mit einigen Ratsmitgliedern ein vertrauliches Gespräch führen will, dann hat dies auf privater Ebene zu geschehen und es kann auch kein Sitzungsgeld gezahlt werden. Um es ganz klar zu sagen, es werden in Bornheim Gremien geschaffen, die nicht öffentlich sein sollen und die folglich nicht kontrolliert werden können.
Es gab zum Arbeitskreis Konsolidierung auch eine Diskussionsvorlage, die, obwohl gedruckt vorhanden, nicht verteilt wurde. Sie sollte an die Teilnehmer per E-Mail verschickt werden. Sie wurde auch nachträglich per E-Mail versendet, jedoch trotz 2-facher höflicher Anmahnung nicht an den Vertreter der ABB. Wir sind dennoch im Besitz dieser Unterlage, die wir auch veröffentlichen werden. Diese Unterlage ist nicht als nichtöffentlich gekennzeichnet. Es ist überhaupt nicht einzusehen, wieso diese Unterlage nur einem kleinen Kreis von Ratsmitgliedern zugänglich gemacht wird.
Der Bürgermeister beruft sich ständig auf Gesetze, die sein Verhalten rechtfertigen sollen. Es gibt aber auch demokratische Grundsätze. Diese Grundsätze verbieten die Schaffung von Ratsmitgliedern erster und zweiter Klasse und den Ausschluss der Öffentlichkeit.
Warum der Bürgermeister die ABB derart krampfhaft auszugrenzen versucht und Öffentlichkeit vermeidet, ist unverständlich. Er hat offensichtlich noch immer nicht gelernt mit einer Opposition wie der ABB angemessen und unaufgeregt umzugehen!

Mit freundlichen Grüßen

(Paul Breuer)

Anlagen: Siehe weitere Informationen, Punkt 3.


  1. Weiter Informationen:
  2. Kleine Anfrage – Versand wichtiger Unterlagen und Arbeitskreise
  3. Seite 11 von 13 und Seite 13 von 13
  4. Keine Anfrage – Antwort des Bürgermeisters

(*) § 56 GO NRW – Fraktionen

  1. Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
  1. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden.
  1. Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.
  1. Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied sein. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
  1. Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

    (**) § 58 (Fn 31) Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren

    1. Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Der Bürgermeister hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder sowie alle Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen; nach Maßgabe der Geschäftsordnung können auch die Mitglieder der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen, ebenso die Mitglieder anderer Ausschüsse, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

      (***) Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim §32 Abs. 6, Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen

Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Gremien als Zuhörer/innen teilnehmen, denen sie nicht angehören. …


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Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Wirtz Adelheid

    Eine sehr aufschlussreiche interessante Lektüre. Deine Rechte als fraktionsloses Ratsmitglied sollten wir tatsächlich durch einen Anwalt für Verwaltungsrecht prüfen lassen.

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