Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat in einem Musterverfahren eine für die Abwassergebührenkalkulation der Städte und Gemeinden weitreichende Entscheidung getroffen. (*5) Das Gericht hat im Streit zwischen einem Kläger und der Stadt Oer-Erkenschwick seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.
Die Auswirkungen treffen alle Kommunen, die Abwassersatzungen erlassen. Unzulässig ist damit nach einer Mitteilung des Gerichts
„der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz“.
Der Senat es OVG-Münster bezieht sich auf die Gemeindeordnung von NRW. Zweck der Gebührenkalkulation durch die Abwassergebühren sei,
„nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherzustellen.“
Die Gebühren dürfen nur in dem Umfang erhoben werden, soweit sie
„zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind.“
Der Senat kippte auch den von der beklagten Gemeinde angesetzten Zinssatz, der deutlich über dem Satz lag, den das Gericht für rechtens hielt. Im Ergebnis heißt dies, dass die Städte und Gemeinden nicht auf Kosten der Gebührenzahler Gewinne abschöpfen dürfen. Da der Wasserpreises auch die Abwassergebühren enthält, macht dieses Urteil die derzeit laufende Diskussion um die Höhe des Wasserpreies in Bornheim, im Gegensatz zu den Nachbargemeinden, noch interessanter. (*2)
Auf dieser Basis hat die ABB-Fraktion eine kleine Anfrage (*1) an die Verwaltung mit folgenden Fragen gerichtet:
Frage 1: Seit wann ist der Stadt Bornheim dieses Gerichtsurteil bekannt?
Frage 2: Sind die vom OVG-Münster beanstandeten Kalkulationsmängel ganz oder teilweise auch in Bornheim angewendet worden?
Frage 3: Wann ja, wann beabsichtigt die Stadt, diese Mängelkalkulation zu ändern und die Öffentlichkeit zu informieren?
Frage 4: Sofern auch in Bornheim unzulässig kalkuliert wurde, in welcher ungefähren Gesamthöhe werden Rückzahlungen fällig?
Je nach Größe der Kommune kann es sich um unberechtigt erhobene Gebühren im 2-stelligen Millionenbereich handeln. Wir hoffen auf eine zeitnahe Beantwortung unserer Anfrage.
Neu: Die Antwort der Stadt erfolgte zeitnah. (*3) Da der Stadt noch keine Urteilsbegründung des OVG vorliegt, möchte man die Auswirkung des Urteils auf die Kalkulation in Bornheim noch nicht abschließend bewerten. Gemäß aktuellem OVG-Urteil ist ein Zinssatz von 5,42 % für das Jahr 2021 zulässig. In Bornheim wurden gemäß der Antwort der Stadt ca. 4,5% angesetzt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist noch zu prüfen. Wir bleiben am Ball und werden erneut berichten, sobald uns die Urteilsbegründung und neue Erkenntnisse zum Thema vorliegen. Der Bund der Steuerzahler NRW hat den Bürgern in einigen Kommunen (*4) geraten gegen die Gebühren Einspruch zu erheben.
Weitere Informationen:
(*1) Kleine Anfrage zur Abwassergebühren-Kalkulation
(*2) ABB-Artikel zum Bornheimer Wasserpreis
(*3) Neu Antwort der Stadt auf die kleine Anfrage (*2)
(*4) Neu Empfehlung des Bundes der Steuerzahler NRW zum Urteil
(*5) Neu Gerichtsurteil zum Thema Kalkulation Abwassergebühren Neu 2. Erw.
Veröffentlichung von Haus & Grund <– (Text teilweise von Haus & Grund übernommen)
Veröffentlichung der ABB zum Thema im „Wir Bornheimer“ Neu 2. Erw.
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