Landschaftsschutzgebiet: Erneute Landschaftsumgestaltungen in der Nähe Reiterhof in Roisdorf (erw. Fassung).

Achtung: Gilt nicht für Privilegierte Bauvorhaben?

Nach der sehr umstrittenen Baugenehmigung für die Hobby-Reitanlage im Roisdorfer Landschaftsschutzgebiet wurden erneute Landschaftsumgestaltungen ausgeführt. Diesmal direkt neben der Reiteanlge auf der Flur 29, Flurstück 200. Ungeniert kann man dort über Monate die Rodungen und die Aufbringung von Erdaushub feststellen. Im Jahr 2017 wurde bis heute am Flurstück 200 am Brombeerweg in Roisdorf eine schleichende, gut sichtbare Landschaftsveränderung für gewerbliche Zwecke im Zusammenhang mit der angrenzenden Reitanlgage vorgenommen.

Der beseitigte Bestand an Gebüschen war Teil der optischen Abschirmung der Reitanlage, die für den Rhein-Sieg-Kreis und das Gericht ein wichtiger Grund war, der Planung zu bescheinigen, dass sich eine Reitanlage nicht störend auf das Landschaftsbild auswirke. Das scheint nach gewonnenem Prozess für den Betreiber kein Thema mehr zu sein.

Wir haben diese Umstände zum Anlass genommen eine kleine Anfrage an die Stadt Bornheim zu formulieren. Diese kleine Anfrage haben wir auch zur Kenntnisnahme an die untere Landschaftsschutzbehörde des Rhein-Sieg Kreises weiter geleitet.

Achtung: Bilder anklicken ergibt schärfere Vergrößerungen!

Flurkarte: grüner Bereich: In Diskussion zur Umwandlung vom Landschaftsschutzgebiet zum Naturschutzgebiet!

Das Flurstück 200 (siehe Flurkarte) im Landschaftsschutzgebiet war vorher eine Magerwiese mit Baumbestand und Sträuchern die bis dahin als Weide für Esel genutzt wurde (Foto1). Jetzt ist dieses Flurstück gerodet, Bäume und Sträucher wurden entfernt und damit optisch in den Betrieb des Reiterhofes mit eingebunden (Foto 2). Zur Zeit wird durch eine flächendeckende Aufbringung von Erdaushub eine gravierende nicht ortsübliche Vegetations- und Bodenneugestaltung vorgenommen Foto 3 und 4).


Aus den oben genannten Gründen stelle ich folgende Fragen:

 

Vorspann der Antwort der Verwaltung: Mit Baugenehmigung 894-2012 wurde eine Betriebsstätte für Pferdewirtschaft auf dem Flurstück 201 genehmigt mit einem Grenzabstand 7,27 Meter zu dem Flurstück 200. Es liegt eine entsprechende Bescheinigung eines Vermessungsingenieurs vor. Der Baugenehmigung liegt ein genehmigter landschaftspflegerischer Begleitplan zu Grunde, der entlang dieser gemeinsamen Grundstücksgrenze keine besondere und erhaltenswerte Anpflanzung dokumentiert hat. Im Rahmen des ersten Nachtrages wurde entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Flurstück 200 eine Auslaufzone für Ponys genehmigt.

  • Frage 1: Wurde dem Eigentümer durch die zuständige Behörde für die erfolgte Rodung eine Sondergenehmigung erteilt. Wenn ja mit welcher Begründung?
  • Antwort: Nach Rücksprache bei der Unteren Naturschutzbehörde wurden keine Anträge auf Rodung für die bestehenden Anpflanzungen in diesem Bereich gestellt und auch nicht genehmigt. Außerhalb der Brutzeit wurden die vorhandenen Büsche und wilden Brombeerhecken in Abstimmung mit dem Eigentümer des Flurstückes 200 durch den Bauherren des Pferdehofes gerodet und gemulcht. Inwieweit es sich bei diesen Anpflanzungen um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach dem Landschutzschutzgesetz handelt, wird zurzeit noch abschließend geprüft. Der Rhein-Sieg-Kreis hat ebenfalls eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
  • Frage 2: Wurde für die ausgeführte flächendeckende Ausbringung von Erdaushub die erforderliche Sondergenehmigung von der zuständigen Behörde erteilt. Wenn ja mit welcher Begründung?
  • Antwort: Im Außenbereich ist grundsätzlich eine Anschüttung von max. 400m² und einer max. Höhe von 2 Meter baugenehmigungsfrei. Auf dem Flurstück 200 wurde das gerodete und gemulchte Material eingearbeitet und der seitlich abgeschobene Mutterboden wieder verteilt und eingeebnet. Inwieweit diese Flächenveränderung tatsächlich einer Genehmigung nach dem Landschaftsrecht bedurfte, wird noch abschließend geprüft.
  • Frage 3: Darf dieses Flurstück in diesem besonders sensiblen, geschützten Landschaftsschutzbereich zu gewerblichen Zwecken als Lagerplatz für Futtermittel Heu und Strohballen etc. umgewidmet, oder wie in den vergangenen Wintermonaten zur großflächigen Ausbringung von Pferdemist genutzt werden?
  • Antwort: Mit der erteilten Baugenehmigung und den Nachträgen sind konkrete Nutzungen, bauliche Anlagen und Flächen einschließlich einer Betriebsbeschreibung für das Flurstück 201 festgesetzt. Unmittelbar an der Halle sind in der erteilten Baugenehmigung auch Lagerflächen für Heu und Stroh auf dem Flurstück 201 dargestellt und damit zulässig. Eine befestigte Lagerfläche auf dem Flurstück 200 ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Es liegt weder ein Antrag noch eine Genehmigung vor. Unbefestigte Lagerflächen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und auf denen landwirtschaftliche Produkte gelagert werden, sind baugenehmigungsfrei. Nach Aussagen des Betreibers des Pferdehofes, will er diese Fläche, Flurstück 200, neu einsäen und als Pferdeweide nutzen.
  • Frage 4: Darf dieses Flurstück in Zukunft nicht ortsüblich als Parkplatz oder Abstellplatz für die Bedürfnisse des benachbarten, gewerblich genutzten Reiterhofs zweckentfremdet werden?
  • Antwort: Mit der erteilten Baugenehmigung und den Nachträgen ist eine konkrete Nutzung und Flächen für Abstellplätze und Parkplätze für das Flurstück 201 festgesetzt. Stellplätze und Abstellplätze auf dem Flurstück 200 sind nicht beantragt und genehmigt.
  • Frage 5: Was gedenkt die zuständige Behörde der Stadt zu unternehmen, um solche nicht ortsüblichen Zweckentfremdungen von geschützten Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet in Folge der erteilten Baugenehmigung des Reiterhof in Zukunft zu unterbinden?
  • Antwort: Im Außenbereich sind baulichen Anlagen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nur einzelne bauliche Anlagen und Maßnahmen unterliegen bei Vorliegen bestimmter Vorrausetzungen nicht der Baugenehmigungspflicht. Für baugenehmigungsfreie Maßnahmen können aber ggf. Erlaubnis oder Genehmigung nach dem Landschaftsschutzgesetz erforderlich sein. Eine permanente Kontrolle des Außenbereichs durch Außendienstmitarbeiter der Stadt Bornheim kann nicht gewährleistet werden.

Begründung zu den Fragen:

Es drängt sich hier unweigerlich der Verdacht auf, dass hier vor einer Aufwertung des Flächenbereiches von Landschaftsschutz- in Naturschutzgebiet “schnelle Fakten” geschaffen werden sollen. Denn die Politik diskutiert zur Zeit darüber, ob dieser Landschaftsteil auf der Ville im Bereich Roisdorfer Hufebahn unter „Naturschutz“ gestellt werden soll (siehe Lageplan, grüne Fläche). Die aufgeführten illegalen und massiven Eingriffe in die natürlichen Gegebenheiten vor Ort verändern negativ und schleichend den Charakter dieser schützenswerten Landschaft. Damit wird der Erholungswert erheblich beeinträchtigt. Nach meinen Kenntnissen dürfen solche Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet nicht ohne Genehmigung ausgeführt werden.

NEU: Inzwischen liegt die schriftliche Antwort der Verwaltung auf unsere kleine Anfrage vor.


Foto 1: Flurstück 200, Zustand vor den Rodungen

Foto 2: Flurstück 200, Ansicht vom Brombeerweg, Rodungsarbeiten

Foto 3: Flurstück 200, Ansicht vom Brombeerweg, flächendeckende Aufbringung Erdaushub

Foto 4: Flurstück 200, Ansicht von der Alfterer Hufebahn, Erdaufschüttungen

Artikelautor: Adelheid Wirtz, Roisdorf


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Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Meyer

    Kann sich dieser Reiter”hof” eigentlich alles erlauben?

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