Reiterhof: Verwaltung behindert Akteneinsicht und Aufklärung der Gründe eines verlorenen Prozesses.

Päd_böse2. erweiterte Fassung (Zeitungsartikel): Reiterhof, Reiterhof, Reiterhof, manch einer kann das Thema nicht mehr hören. Dennoch lohnt es sich, die Hintergründe eines in der 1. Instanz verlorenen Prozesses aufzuhellen. Die ABB hat deshalb Akteneinsicht beantragt. Das ist nichts besonderes und wird von den kommunalen Verwaltungen allgemein unproblematisch gehandhabt. Wir sind aber in Bornheim, da ticken die Uhren bekanntlich anders.

  • Die Fakten:
  • Die Mehrheit im Stadtentwicklungsausschuss will dem Reiterhof die Baugenehmigung nicht erteilen.
  • Der Bürgermeister will die Baugenehmigung jedoch erteilen. Er beanstandet diesen Beschluss.
  • Der Bauherr verklagt die Stadt und bekommt vor Gericht recht. Im Prozess wird natürlich auch bekannt, dass der Bürgermeister den Beschluss des Ausschusses für rechtswidrig hält, gegen den der Bauherr ja klagt!
  • Der zuständige Ausschuss fordert eine unabhängige juristische Bewertung, ob eine Revision gegen das Urteil Aussicht auf Erfolg verspricht. Soweit ist das nichts ungewöhnliches, wenn wir nicht in Bornheim wären.
  • Insidern kommt der Verdacht auf, die Stadt habe den Prozess absichtlich verlieren wollen. Wichtige Unterlagen, die gegen die Klage aufgeführt werden können, seien dem Gericht nicht vorgelegt und auch nicht mündlich vorgetragen worden.
  • Es wurde von der ABB eine Akteneinsicht beantragt. Dabei wurden die 6 Gerichtsakten und auch die persönliche Akte der Prozessbevollmächtigen der Stadt eingesehen. Nun soll auch die Handakte des Sachbearbeiters, zuständig für die Löschwasserversorgung, eingesehen werden.
  • Die bisherige Aktenrecherche erhärtet den Verdacht. Wichtige Unterlagen lagen dem Gericht nicht oder nur unvollständig vor und konnten folglich nicht zugunsten der Beklagten (Stadt Bornheim) gewertet werden.
  • Die Bitte der ABB, diese in der Gerichtsakte offensichtlich fehlenden Unterlagen zu kopieren und den Ausschussmitgliedern sowie der Kanzlei Redeker vorzulegen, die ja das Prozessrisiko einer Revision einschätzen soll, werden verweigert. Sie lesen richtig, verweigert!  Es besteht offensichtlich kein Interesse daran, dass die Kanzlei Redeker eine positive Stellungnahme zu einer möglichen  Revision erarbeiten kann.
  • Was würden Sie als Chef Ihrer Mitarbeiterin sagen, wenn der Verdacht aufkäme, der Prozess sei deshalb verloren gegangen, weil wichtiger Schriftverkehr dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden wäre und auch in der mündlichen Verhandlung eindeutig entlastende Details nicht vorgetragen wurden. Wie gesagt, wir sind hier in Bornheim, solche Fragen werden in der Verwaltung nicht gestellt. Und wer solcher Fragen stellt wird ausgebremst
  • Es bestätigt sich auch hier wieder der Verdacht, auch die Kanzlei Redeker soll wichtige Unterlagen, wie zuvor schon das Verwaltungsgericht, die für die Urteilsfindung zugunsten der Beklagten sehr wichtig gewesen wären, nicht erhalten. Wir hoffen hier noch auf ein Einlenken der Verwaltung. Sollte das nicht geschehen, werden wir überlegen, ob diese kritischen Unterlagen nicht offen gelegt werden müssen. Die Texte mussten mit viel Aufwand während der Akteneinsicht abgeschrieben werden, weil ja die Anfertigung von Kopien unterbunden wurde. Die Texte liegen inzwischen abgetippt zur Veröffentlichung bereit. Wir hoffen, dass es soweit nicht kommen muss.

In  Folge veröffentlichen wir den aufschlussreichen Schriftverkehr mit der Verwaltung. Der zweite Termin zur Akteneinsicht, der am 30. März 2016 stattfinden sollte, wurde abgesagt und auf den 1. April 2016 verschoben. Es ist zu hoffen, dass die Akte des Sachbearbeiters inzwischen gefunden und unverändert zur Verfügung gestellt wird.


Herr Bürgermeister                                          (1. Brief an die Verwaltung)

Wolfgang Henseler

Rathausstr. 2

53332 Bornheim

Bornheim, den 29. März 2016

Betr.: Reiterhof im Landschaftsschutzgebiet

Bezug: diverser Schriftverkehr zur Wasser- und Löschwasserversorgung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Henseler,

zunächst möchte ich mich recht herzlich dafür bedanken, dass meinem Antrag auf Akteneinsicht statt gegeben wurde. Die Akteneinsicht ist zur Zeit noch nicht abgeschlossen. Ich bitte darum, beim nächsten Termin auch die Akte der/des zuständigen Mitarbeiter/s bzgl. Löschwasserversorgung einsehen zu können.

Zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit bitte ich um die Übergabe folgender Unterlagen als Kopie:

  1. Schreiben des Kreises Rhein-Sieg an Herrn Heynmöller vom 12.02.2016 (Sachbearbeiter Meyer, Zi. A7.16, Tel. 02241-132675
  2. Stellungnahme der SBB zur Anfrage der ABB samt allen 4 Anlagen (Lageplan der 4 Varianten Wasserleitung vom Blutpfad zur Baustelle, incl. handschriftliche Eintragungen)
  3. E-Mail vom 28.08.2015, Bernd Steinborn an Heynmöller
  4. Vertrag der Stadtwerke zur Wasserversorgung der Baustelle Reiterhof mit allen 4 Anlagen
  5. E-Mail von Frau Wellman (Städte und Gemeindebund) vom 3. September 2013 an Frau Schumacher-Lambertz
  6. E-Mail Höltgen an Rehbann vom 16. Juli 2015 11 Uhr 12
  7. Brief samt Anlagen von Herrn Wolfgang Breuer (Feuerwehr) vom 15.04.2015 zum Thema Löschwasserversorgung
  8. Erwiderung der Klage Heynmöller, Schreiben an das Gericht vom 21.07.2015
  9. Protokoll der Gerichtsverhandlung
  10. Deckblatt des Urteils mit Eingangsstempel bei der Stadt

Ich bitte höflich darum mir die geforderten Kopien zeitnah zu Verfügung zu stellen. Ich erwarte auch, dass diese Kopien ebenfalls zeitnah an die Kanzlei Redeker und an alle Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung übergeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Paul Breuer                                                                            Kopie: Redeker


Sehr geehrter Herr Breuer,                                    (E-Mail Antwort der Verwaltung)

da der zuständige Sachbearbeiter Herr Steinborn noch nicht im Hause ist und ich morgen um 11 Uhr einen nicht zu verschiebenden Termin habe, würde ich den weiteren Akteneinsichtstermin gerne auf Freitag, 10 Uhr verschieben.

Zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tag  teile ich Ihnen – wie bereits mündlich erfolgt – nochmals mit, dass das Akteneinsichtsrecht gem. § 55 Abs. 5 GO NRW keinen Anspruch auf  Anfertigung von Kopien beinhaltet. Auch besteht keine Veranlassung, einzelne Schreiben aus der Bauakte oder interne Vermerke dem Ausschuss vorzulegen. Der Anwaltskanzlei Redeker liegen alle Unterlagen, die dem Verwaltungsgericht Köln bei der Entscheidung vorlagen, bereits vor.

Mit freundlichen Grüßen

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Im Auftrag


§ 55  Kontrolle der Verwaltung                             (Auszug aus der Gemeindeordnung)

(5) Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied einer Bezirksvertretung ist vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.


Sehr geehrte Frau XXXXX,                  (Antwort der ABB an die Verwaltung)

der von Ihnen zitierte Text aus der GO Par. 55.5 beinhaltet kein Verbot der Anfertigung von Kopien. Ich bestehe darauf, dass die von mir aufgeführten Unterlagen kopiert und an mich sowie an die Mitglieder des Rates, der Ausschussmitglieder des StEA und der Kanzlei Redeker übergeben werden. Ihre Aussage, diese Unterlagen lägen der Kanzlei Redeker vor sind nach meinen Recherchen nicht richtig. Das Kopierverbot wird offensichtlich nur in Bornheim praktiziert. Ich verstehe auch nicht, warum nun der zweite Teil meiner Akteneinsicht derart weit zurück geschoben wird. Der zuständige Sachbearbeiter muss bei der Akteneinsicht nicht zwingend anwesend sein. Dieses Verfahren behindert meine Rats- und Ausschussarbeit erheblich!

Gruß Paul Breuer


Herr Bürgermeister                                              (2. Brief der ABB an die Verwaltung)

Wolfgang Henseler

Rathausstr. 2

53332 Bornheim

Bornheim, den 30. März 2016

Betr.: Reiterhof im Landschaftsschutzgebiet

Bezug: diverser Schriftverkehr zur Wasser- und Löschwasserversorgung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Henseler,

sehr geehrte Frau XXXXXXX,

ergänzend zu meinem E-Mail vom 29.03.2016 18:47 weise ich auf folgendes hin:

  1. Zwar spricht § 55 Abs. 5 GO NRW nur von „Akteneinsicht“, Ziel auch dieser Regelung ist es aber, dieses Recht auf Akteneinsicht praktikabel im Hinblick auf die sachgerechte Wahrnehmung dem einem Ratsmitglied durch sein Mandat übertragenen Aufgabe zu gestalten. Es ist völlig unzumutbar, ein Ratsmitglied, welches Einsicht in die Verwaltungsakten hinsichtlich maßgeblicher bereits gefasster und / oder noch bevorstehender Beschlüsse in den politischen Gremien begehrt, lediglich auf eine optische Wahrnehmung des Akteninhalts zu beschränken, wenn diese Akten einen beträchtlichen Umfang erreicht haben. Hier handelt es sich um fast 2.000 Seiten Akten.
  2. Kein Mensch ist in der Lage, bei einer derartigen Aktenfülle, sich auch nur diejenigen Aktenteile, die er für wesentlich erachtet, im Gedächtnis zu behalten. Die bloße Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht handschriftliche Notizen zu fertigen, ist völlig unzureichend. So kann man nicht arbeiten, zumal es mit den heutigen Kopiermöglichkeiten kein Problem ist, die maßgeblichen Akteninhalte ohne großen Zeitaufwand zu fixieren. Es liegt gerade auch im Interesse der Verwaltung, den sicher auch mit einer Akteneinsicht verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Dies geht am ehesten, wenn das Ratsmitglied die von ihm erbetenen Unterlagen lediglich näher einschränkt und ihm hiervon Kopien gefertigt werden.
  3. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass z.B. das Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW), welches unter den dort genannten Voraussetzungen jeder Person einen Anspruch auf freien Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Umweltinformationen einräumt, die Möglichkeit von Kopien ausdrücklich erwähnt und sogar festschreibt, dass Schwarz-weiß-Duplikate in geringer Zahl gebührenfrei sind. Es kann doch wohl nicht sein, dass jeder Bürger, der Akteneinsicht nach dem UIG NRW beansprucht, in der praktischen Handhabbarkeit dieses Rechts besser gestellt ist als ein Ratsmitglied, das im Rahmen des diesem übertragenen Mandats Akteneinsicht auf der Grundlage der GO NRW beansprucht. Es ist deshalb allerhöchste Zeit, dass auch das Akteneinsichtsrecht eines Ratsmitgliedes nach der GO NRW im Lichte dieser allein zeitgemäßen und den erweiterten Informationsbedürfnissen Rechnung tragenden Weise gesehen wird. Wie ich schon sagte, schließt der Wortlaut des § 55 Abs. 5 GO NRW jedenfalls Kopien nicht aus.
  4. Ganz entscheidend erscheint mir aber folgendes: Der StEA wird im vorliegenden Fall nicht als politisches Gremium tätig, sondern übernimmt hier auf Grund der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim die Rolle der Baugenehmigungsbehörde als Behörde. Vor diesem Hintergrund muss überhaupt in Frage gestellt werden, ob § 55 Abs. 5 GO NRW hier einschlägig ist. Jede Behörde kann nur vernünftig arbeiten, wenn ihr die zu einem Vorgang vorhanden Akten auch einschränkungslos zur Verfügung stehen. Ich räume ein, dass ich in der GO NRW keine weiterführenden Regelungen gefunden habe, wie im Einzelnen zu verfahren ist, wenn der Rat oder eine Ausschuss bestimmte Angelegenheiten, die normalerweise zum Geschäft der laufenden Verwaltung zählen, an sich gezogen hat. Jedenfalls aber kann es nicht richtig sein, in einem solchen Fall ein Ratsmitglied, welches Akteneinsicht als Teil und Mitglied der für die Entscheidung –hier: Erteilung der Baugenehmigung für den Reiterhof – zuständigen Stelle, nämlich des StEA, begehrt, ausschließlich auf solche gesetzlichen Vorschriften zu verweisen, die das normale Rollenverhältnis zwischen den politischen Gremien einerseits zum Bürgermeister und der Verwaltung andererseits regeln.
  5. Der StEA wird im vorliegenden Fall als Behörde tätig. Er ist damit in seiner Verantwortung in demselben Umfang an Recht und Gesetz gebunden wie der Bürgermeister. Das bedeutet, dass er geradezu verpflichtet ist, alle Aspekte zu prüfen, die für eine rechtmäßige Entscheidung erforderlich sind. Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass er verpflichtet ist, solche in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerke und Dokumente, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Entscheidung begründen können oder die auf Lücken in der Prüfung hinweisen, näher zu betrachten und eingehender zu prüfen. Ihre Auffassung, dass keine Veranlassung bestünde, einzelne Schreiben aus der Bauakte oder interne Vermerke dem Ausschuss vorzulegen, ist deshalb m.E. rechtlich nicht begründet. Im Gegenteil: Ihre Akte enthält eine Reihe von Vermerken, teilweise handschriftlicher Art, die Hinweise darauf geben, das die Erschließung der Wasserversorgung eben noch nicht als gesichert gelten kann. Diese Vermerke haben dem Gericht – davon muss ich ausgehen – jedoch nicht vorgelegen. Vor dem Hintergrund, dass in der Sitzung des StEA am 27.04.2016 eine möglichst abschließende Entscheidung darüber getroffen werden soll, ob das Berufungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht, sind diese Aspekte durchaus entscheidungsrelevant. Ich habe mir erlaubt, den von der Stadt beauftragten Rechtsanwalt Dr. Zeissler bereits auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen.
  6. Nach allem bitte ich Sie nochmals eindringlich, auch zu Ihrer Erleichterung die erbetenen Kopien zu erstellen und zumindest den Mitgliedern des StEA und der Kanzlei Redeker schnellstmöglich zukommen zu lassen.
  7. Außerdem erbitte ich Sie, mir umgehend die erbetene ergänzende Akteneinsicht zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Breuer

Kopie: Redeker


Wichtig: ABB – Reiterhof im Landschaftsschutzgebiet: Das Thema ist noch nicht erledigt!


Bilden Sie sich eine eigene Meinung. Wollte die Bornheimer Verwaltung den Prozess verlieren? Behindert die Verwaltung jetzt auch die nachträgliche Aufklärung? Behindert die Verwaltung die Arbeit der Kanzlei Redeker, indem sie wichtigen Schriftverkehr zurück hält? Schreiben Sie uns Ihre Meinung als Kommentar. Verwenden Sie die Kommentarfunktion am Ende des Artikels.


Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Josef Breuer - Bornheim

    Reiterhof in Roisdorf und Parallele.
    Wenn bei dem Projekt Reiterhof im Landschaftsschutzgebiet als sogenanntes “privilegiertem Bauvorhaben” – welches in Landschaftsschutzgebieten zugelassen werden kann – gesprochen wird, fällt einem direkt ein ähnlicher Fall in Bornheim ein.
    Wenn man von Merten über die Händelstraße nach Sechtem fährt, kommt man an dem Hotel Restaurant “Vorgebirgsblick” mit Biergarten vorbei.
    Dieses Vorhaben wurde damals auch als Hofanlage – mit einer Bescheinigung, dass die Einnahmen überwiegend aus der Landwirtschaft erzielt werden – in einem der Landwirtschaft vorbehaltenen Gebiet – als sogenanntes privilegiertes Bauvorhaben genehmigt. Natürlich mussten dann auch Zimmer für das Personal gebaut werden.
    Was ist daraus geworden?
    Die Personalzimmer sind nun Hotelzimmer und die Landwirtschaft spielt neben dem Hotel Restaurant wohl nur noch eine Nebenrolle. Vielleicht ist der Fleischverkauf auf Bestellung nur noch das letzte Alibi für eine landwirtschaftliche Nutzung.
    Falls der Reiterhof in Roisdorf genehmigt wird, kann man sich ein ähnliches Szenario
    vorstellen: Personalzimmer – Gästezimmer – Ferienwohnungen usw. Es müssen dann in der Umgebung Reitwege angelegt werden, damit die Wanderer in dem Naherholungsgebiet nicht gefährdet werden?
    Auch stellt man sich die Frage: Welche Beweggründe haben Befürworter des Projektes für ihre positive Haltung.

    Josef Breuer
    Bornheim

  2. Paul Breuer

    Sehr geehrte Frau Renate Breuer,

    gerne veröffentlichen wir den Kommentar einer Bürgerin aus Alfter. Leider ist die Sachlage schwieriger als von Ihnen geschildert. Wir von der ABB haben überhaupt kein Problem mit einem Reiterhof. Nur eben nicht an dieser Stelle im Landschafts- und Naturschutzgebiet. Würde der Bauherr an anderer Stelle bauen, würden wir sein Unterfangen voll unterstützen. Es liegt uns auch fern “irgendwie auffallen” zu wollen. Man kann nur für oder gegen den Natur- und Landschaftsschutz sein. Dazwischen gibt es keinen Mittelweg. Wir haben uns für den Natur- und Landschaftsschutz entschieden. Was die von Ihnen angesprochene Sendung des WDR angeht, können Sie unsere Meinung am rechten Rand unserer Internetseite nachlesen. “Zitat: Zaun “vorm Kopp”. Dort haben wir die Sendung auch verlinkt.

  3. Renate Breuer

    Es ist unmöglich, wie die Gemeinde Bornheim sich mit allen Mitteln gegen den Reiterhof wehrt. Was würden die angeblichen Beschützer des Landschaftsschutzgebietes machen, wenn der Heimatblick wieder eröffnet würde.

    Ich nehme an, alle die Natur beschützen wollen, lebten noch nicht in Bornheim, als das Restaurant noch offen war. An den Wochenenden wußten die Autos nicht, wo diese noch parken sollten. Auch das Herrenhaus Buchholz zog unheimlich viel Verkehr an.
    Aber scheinbar haben die in Bornheim nur Ihre eigenen Interessen im Kopf und wollen diese – damit sie in Bornheim auffallen- unbedingt durch bringen.
    Im WDR , Mittwochabend in der Sendung Markt um 9 Uhr wurde auch ein Beitrag gesendet, wo die Gemeindeverwaltung auch unmögliche Bestimmen gegen einen Pferdezaun erteilte. Man muß wirklich denken, in Bornheim haben die nichts anderes zutuen, als gegen alles von neuen oder in anderen Gemeinden wohnenden Bürger etwas zu unternehmen. Muss doch Spaß machen.

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