Flüchtlinge in Bornheim: Zahlen – Kosten – Fakten

Kardorf Container

Die ABB begrüßt es, dass die Stadtverwaltung in Bornheim eingelenkt hat und den Vorgang Flüchtlingsunterkunft in Widdig nun doch teilweise öffentlich im Sozialausschuss vom 16. Juni 2015 ab 18 Uhr abhandeln lässt. Die ABB hatte den Versuch, das ganze Thema Dorfplatz Widdig nichtöffentlich zu behandeln, heftig im Internet kritisiert. Dieses Einlenken erfolgte jedoch nicht nur aufgrund unserer Kritik. Wird ein Tagesordnungspunkt nichtöffentlich beschlossen, der öffentlich hätte beschlossen werden müssen, ist dieser Beschluss grundsätzlich rechtswidrig. So will es die Gemeindeordnung NRW. Da dieser Tagesordnungspunkt in „öffentlichen Interesse“ liegt und keine „Persönlichkeitsrechte“ verletzt werden, ist die Verwaltung nun zurück gerudert. Das ist erfreulich! Insofern ist es uns nun möglich einige Informationen zum Thema aufzuzeigen.

(*) Die Planeintragung der Containergruppe auf dem Flurstück 373 (Dorfplatz) wurde durch die Internetredaktion der ABB nicht maßstäblich nachgetragen.


  • Aufschlüsselung der Flüchtlinge nach Nationalitäten
  • Ägypten           4 Personen
  • Afghanistan     1 Person
  • Albanien         15 Personen
  • Algerien            3 Personen
  • Bangladesch    3 Personen
  • Bosnien-Herz.  1 Person
  • China                3 Personen
  • Eritrea               9 Personen
  • Georgien         12 Personen
  • Ghana               1 Person
  • Guinea              6 Personen
  • Irak                    6 Personen
  • Iran                    3 Personen
  • Kosovo              8 Personen
  • Libanon             2 Personen
  • Marokko            3 Personen
  • Mongolei           3 Personen
  • Nigeria              2 Personen
  • Pakistan           5 Personen
  • Serbien           35 Personen
  • Somalia            3 Personen
  • Sri Lanka          2 Personen
  • Syrien             11 Personen
  • Tadschikistan   1 Person
  • Stand Oktober 2014: 142 Personen (*)
  • Stand aktuell: 254 Personen (**)
  • Schätzung bis Ende 2015: 300 Personen
  • (*) Angabe der Stadt Bornheim, (**) Stand 12.6.2015
  • Da der ABB die Akteneinsicht verwehrt wurde, können hier keine aktuelleren Zahlen genannt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) § 29a Sicherer Herkunftsstaat

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Anlage II (zu § 29a)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1649)

Sicherer Herkunftsstaaten: Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Senega, Serbien


  • Anfrage der ABB: Unterdeckung Kosten Flüchtlinge Oktober 2014 (*)
  • Gesamtkosten Unterbringung: 229.220,87 €
  • Gesamtkosten der Lebenshaltung: 786.693,98 €
  • Sonstige Kosten (Verwaltungskosten) 62.290,54 €
  • abzgüglich Pauschale nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz 294.461,00 €
  • —————————————————————————————————
  • Gesamtkostenanteil der Stadt 783.744,39 €  (Unterdeckung, Angabe Stadt)
  • (*) Basis: 142 Personen, 31.  Oktober 2014

Für das Jahr 2015 rechnen wir mit folgenden Gesamtkosten (nur Anteil der Stadt):

  1. Containergruppe Bornheim Goethestraße:                                 555.900 €
  2. Containergruppe Hersel Simon-Arzt Straße:                              519.300 €
  3. Containergruppe Widdig, Annahme ABB                                    556.000 €
  4. Hauskauf im Ortsteil Sechtem im Juni 2015                               380.000  € (Schätzung ABB)
  5. Arzt, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung etc.                          1.880.000 € (*)
  6. ————————————————————————————————————————–
  7. Gesamtsumme für das Jahr 2015                                          4.446.000 €
  8. (*) Basis für 5: 300 Personen, Hochrechnung auf Basis Oktober 2014 (Angabe Stadt)
  9. geplantes Defizit im Haushalt für 2015: 13,5 Millionen (ohne 1 bis 5)

  • Unterbringung der Flüchtlinge in Bornheim:
  • Unterbringung in festen Bauten, z. B in Merten Brahmsstraße
  • Unterbringung in flexiblen Bauten (Container (*), demnächst Hersel, Bornheim, Widdig)
  • Unterbringung in angemieteten Wohnungen
  • Unterbringung bei Privatpersonen
  • Unterbringung in kirchlichen Einrichtungen
  • Unterbringung in gekauften Häusern (z. B. Merten)
  • Unterbringung im Hotel
  • (*) Die Container in Hersel und Bornheim stehen seit 3-4 Wochen leer!

Zuschüsse: Die Bundesregierung hat „angekündigt“ 1 Milliarde € zusätzlich für die Kommunen zur Verfügung zu stellen. Umgerechnet auf die Stadt Borheim wären das  in etwa 50.000 €. Im Zusammenhang mit 4,45 Millionen Eigenanteil der Stadt Bornheim nur im Jahr 2015 ist das fast nichts! Wann von dieser Summe etwas und in welcher Höhe in Bornheim wirklich ankommt, das ist eine ganz andere Frage. Angekündigt wurde in der Vergangenheit vieles, konkret über die Pflichtzuweisung hinaus ist bisher nichts nennenswertes in Bornheim angekommen. Der Bund und das Land lassen die Kommunen nach wie vor finanziell im Kostenregen stehen! Die Aufnahme von Flüchtlingen ist eine sogenannte Pflichtaufgabe der Stadt. Es ist folglich nicht möglich einen Aufnahmestopp zu beschließen, obwohl die Stadt Bornheim mit der Finanzierung der Flüchtlingsproblematik völlig überfordert ist!


Kosten: Die Stadt beabsichtigt Mehrkosten wie folgt teilweise zu decken:  Zitat aus Vorlage Hauptausschuss: „Zur Deckung der Mehrauszahlungen stehen in der Produktgruppe 1.01.15 Gebäudewirtschaft bei dem Projekt Nr. 5.000425.700 Neubau Kindergarten Rilkestraße im Haushaltsjahr 2015 Minderauszahlungen in gleicher Höhe zur Verfügung. Dies ist möglich, da in dem Projekt, zusätzlich zu dem ursprünglichen Haushaltsansatz 2015, mehr Mittel durch die Ermächtigungsübertragung 2014-2015 bereitgestellt wurden, als in der Maßnahme letztendlich benötigt werden. Zu der konkreten Höhe der Mehrauszahlung wird auf die Darstellung und Erläuterung in der Ergänzungsvorlage hingewiesen.“ Zitat aus Beschlussentwurf Rat: „Der Rat stimmt gem. § 83 GO überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Produktgruppen 1.05.02 Leistungen für Asylbewerber in Höhe von 930.000 € zu. Die Deckung wird gewährleistet durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen bei den zweckgebundenen Landeszuweisungen in Höhe von 420.000 €, Mehrerträge und Mehreinzahlungen bei den zu erwartenden in Höhe von 210.000 €, Mehrerträge und Mehreinzahlungen bei der zu erwartenden Gewerbesteuer bei der Produktgruppe 1.16.01 Allgemeine Finanzwirtschaft in Höhe von 200.000 € sowie Minderaufwendungen und Minderauszahlungen innerhalb der Produktgruppe Straßenbau-, -unterhaltung, -bewirtschaftung bei den Sach- und Dienstleistungen in Höhe von 100.000 €.“


Lebensunterhalt: Zum Lebensunterhalt erhalten Flüchtlinge eine finanzielle monatliche Kopfpauschale. Sie deckt den Lebensunterhalt (Essen, Trinken, Haushalt). Abgaben für Strom, Arzt, Krankenkasse, Wasser, Gas, GEZ, Steuern, Abgaben etc. gibt es nicht. Diese Kosten trägt die Stadt. Dieses monatliche Kopfgeld ist Abgaben- und Steuerfrei.

  • Monatliche finanzielle Zuweisungen für Flüchtlinge:
  • Alleinstehende Erwachsene              354 €
  • Ehe- bzw. Lebenspartner                  318 €
  • Haushaltsangehörige Erwachsene    283 €
  • Kind 14 – 17 Jahre                             274 €
  • Kind   6 – 13 Jahre                             242 €
  • Kind   bis 5 Jahre                               210 €
  • ——————————————————–
  • Wer zahlt für die Kosten:
  • Asylbewerber, Verfahren läuft: Stadt
  • Asylbewerber, abgelehnt: Stadt
  • Asylbewerber geduldet: Stadt
  • Asylbewerber, anerkannt: ca. 70 % Stadt, Rest Zuschuss Bund/Land
  • Dauer des Asylverfahrens 7 bis 12 Monate, bei Revision auch länger
  • Nach dem Herausfall aus dem Asylverfahren: Eintritt in Hartz 4 oder Eigenversorgung durch Aufnahme vom Arbeit im Heimatland oder in Deutschland

Keine Zeit zum diskutieren – die Flüchtlinge stehen vor der Türe?

Die Stadt behauptet, die Flüchtlinge ständen vor der Türe und man habe keine Zeit für großartige Diskussionen bzw. Bürgerbeteiligungen. Das ist falsch! Flüchtlinge werden nur in enger Absprache mit der Stadtverwaltung überstellt. In Bornheim steht niemand einfach mal so vor der Türe der Verwaltung! Diese Behauptung ist umso unglaubwürdiger, wenn man feststellen muss, dass die Containergruppen in Hersel und Bornheim seit Wochen leer stehen, weil die Möblierung noch nicht vorhanden ist. Zufall oder nur Unfähigkeit?


Sonderbaurecht: Die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften erfordert nicht zwingend Bauland. Solche Unterkünfte können auch in Gewerbegebieten, außerhalb der Bebauung und auch zeitlich befristet auf zu definierenden „Sonderflächen für die Unterbringung von Flüchtlingen“ errichtet werden. Argumentationen wie geht nicht, nicht geeignet bzw. kein Bauland sind irreführend. Die Verwaltung spricht, um eine Überprüfung einer Absage zu verhindern, folglich auch nur von „nicht geeignet“. Alle vorgeschlagenen Ersatzgrundstücke liegen unmittelbar an einer Bebauung. Folglich ist auch die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser problemlos lösbar. Die Verwaltung sucht nicht nach Wegen die zum Ziel führen sondern sucht nach Begründungen etwas nicht ausführen zu dürfen.

Siehe : Sonderregelung für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften

Ersatzgrundstücke_Widdig

Absage


  1.  Aktuelle Informationen:
  2. Widdiger Unterschriftenliste für den Erhalt des Dorfplatzes
  3. Schriftverkehr Anfrage der Stadt vom 15.04.2015
  4. Antwort_Breuer_auf die Anfrage der Stadt
  5. Anmahnung einer Antwort  Ersatzgrundstück an Linie 16
  6. Absagen per Formschreiben –> siehe rechte Spalte der Internetseite
  7. Erleichterungen im Bauplanungsrecht zur Unterbringung von Flüchtlingen in Kraft
  8. Vortrag Flüchtlinge Bornheim Eine Dokumentation der Stadt von Oktober 2014
  9. Kontakt per E-Mail: bornheimer123@yahoo.de
  10. Kontakt Mobiltelefon: 0151 – 722 11 101


 

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