Kleine Anfrage der ABB: Ordnungsverfügungen im Rahmen von Quarantäne-Anordnungen.

Die ABB hat eine kleine Anfrage nach § 19 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim an den Bürgermeister gestellt. Zur besseren Übersicht haben wir die Antworten des Bürgermeisters zu unseren Fragen und unsere Kommentare zu seinen Antworten in einem Textbaustein zusammen gefasst.


Zusammenfassung: Frage, Antwort Bürgermeister , Anmerkungen

Betr.: Kleine Anfrage nach §19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates

Bezug: Versandte Ordnungsverfügungen mit der Androhung von Zwangsmitteln


Sehr geehrte Damen und Herren,

es wurden Ordnungsverfügungen des Bürger- und Ordnungsamtes an Bornheimer Schüler über deren Eltern, mittels Zustellungsurkunde versandt. Der Inhalt und die Form der versandten Ordnungsverfügungen sind Gegenstand meiner dieser kleinen Anfrage.

Zur Form und zum Inhalt der Verfügung wird folgendes angefragt:

Frage 1: Werden die Schriftsatzvorlagen und der Schriftstil mit dieser teilweise aggressiven Tonlage in der Verwaltung entworfen oder gibt es Vorlagen für die verschickten Ordnungsverfügungen mit der Androhung von Zwangsmitteln von übergeordneten weisungsbefugten Stellen? Wenn ja von welcher übergeordneten Stelle?

Antwort des Bürgermeisters: Der Rhein-Sieg-Kreis lässt den Kommunen entsprechende Mustervorlagen zukommen, welche dann durch die Kommunen angepasst werden. Dabei ist die vorherige Androhung von Zwangsmitteln gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz förmlich vorgeschrieben und inhaltlich der Quarantäneanordnung angemessen.

Kommentar: Die Schriftstücke sind in eigener Verantwortung der Stadt Bornheim gefertigt. Hierbei greift die Verwaltung augenscheinlich auf  “Textbausteine” des Rhein-Sieg-Kreises zu. Die Mustervorlagen bezüglich der Anordnung von Zwangsmaßnahmen sind gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz hierbei offensichtlich vorgeschrieben und durch die Stadtverwaltung nicht veränderbar.

Frage 2: Warum ist das erklärende Anschreiben (Information für die Erziehungsberechtigten) nicht als Erstes der versendeten 10 seitigen Verfügung positioniert, sondern zum Ende? Ist es beabsichtigt den Empfängern der Verfügung erst einmal mit angedrohten Zwangsmitteln in Panik und Angst zu versetzten, um dann mit einem etwas versöhnlichem Schreiben das Schriftstück einigermaßen zu zivilisieren?

Antwort des Bürgermeisters: Die Positionierung des Informationsschreibens ergibt sich aus organisatorischen und rechtlichen Gründen. Die ordnungsbehördliche Maßnahme muss hier im Vordergrund stehen. Zudem werden die beigefügten Schreiben zwischenzeitlich farblich hervorgehoben (blau & gelb), so dass sich diese deutlich von der Ordnungsverfügung absetzen und nicht versehentlich übersehen werden.

Frage 3: Wie viele dieser Ordnungsverfügungen wurden bis zur Beantwortung der kleinen Anfrage versandt und gab es Fälle, in denen Zwangsmittel und/oder Bußgelder verfügt wurden? Wenn ja, wie viele?

Antwort des Bürgermeisters: Seit Beginn der Pandemie wurden zwischenzeitlich mehrere tausend dieser Ordnungsverfügungen versendet. Es gab vereinzelte Verstöße gegen Quarantäneanordnungen. Die Betroffenen wurden daraufhin zunächst durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes persönlich aufgesucht und erneut zur Einhaltung der Quarantänemaßnahmen aufgefordert. Da die Betroffenen den erneuten Aufforderungen anschließend nachgekommen sind, konnte auf die Festsetzung der angedrohten Zwangsmittel verzichtet werden.

Kommentar: Hier ist die Aussage interessant, dass auf Zwangsmittel verzichtet wurde. Es wurden die Betroffen “gebeten” die Quarantänemaßnahmen einzuhalten. Eine Verwaltungsmaßnahme die an die Freiwilligkeit der Betroffen appelliert. Die Freiwilligkeit der Betroffen in Quarantäne zu gehen ist für die Behörde wichtig, da die Bornheimer Anordnung ohne richterlichen Beschluss nicht durchsetzbar ist. Keine Polizei und auch kein Ordnungsamt kann ohne richterlichen Beschluss einen Betroffenen in die Quarantäne absondern, ohne sich der Straftat der Freiheitsberaubung schuldig zumachen.

Frage 4: Wie belegen Sie den Nachweis des Virus Sars-CoV-2, der angeblich zur Ordnungsverfügung mit der Androhung von Zwangsmitteln ermächtigt?

Antwort des Bürgermeisters: Bei dem Virus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne von 82 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), durch den es zur COVID-19-Erkrankung kommt. Dies ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Den Virusnachweis überwacht die zuständige Gesundheitsbehörde Rhein-Sieg Kreis.

Kommentar: Die Antwort ist komplett unbefriedigend und inhaltsleer. Es wurde nicht nach dem Virus Sars-CoV-2 gefragt. Es wurde auch nicht gefragt wer den Virusnachweis überwacht.

Daher die Zusatzfrage zu Frage 4 vom 22.01.2021:

Bei Sichtung der von Ihnen angeführten §§ im IfSG finden sich folgende Einträge

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,

§ 2 Begriffsbestimmungen
3. übertragbare Krankheit Eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit.

Die Anführung von Begriffsbestimmungen kann keine Rechtsgrundlage für die Absonderung (Quarantäne) gem. IfSG darstellen, und beantwortet meine Frage nicht. In den von Ihnen versandten Ordnungsverfügungen führen Sie jedoch eine völlig andere Rechtsgrundlage an. Siehe hier:

Begründung zu Ziffer 1:

Rechtsgrundlage für Ziffer 1 meiner Ordungsverfügung ist § 30 Abs.1 S. 2 i.V. m.§28 Abs.1 S.1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß §3 Infektionsschutz* und Befugnisgesetz (IFSBG) vom 14.04.2020 i.V.m. §4 Absatz 1OBG NRW bin ich als örtliche Ordnungsbehörde sachlich, instanziell und örtliche zuständig. Nach §30 Abs. 1 S2 IFSG kann bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werde.

Zwischenkommentar: Hier musste die Stadtverwaltung auf Ihre eigene Begründung zur Durchführung Ihrer erlassen Ordnungsverfügung hingewiesen werden!

Diese Rechtsgrundlage erfüllt jedoch nicht die Anforderungen für eine Absonderung nach IfSG. Siehe hier mein Kommentar zur Frage 4 aus Schreiben vom 15.12.2020 wie folgt:

Kommentar : In der Rechtsgrundlage der in Bornheim versandten Verfügungen bezieht man sich auf § 30 des IfSG (Infektionsschutzgesetz). Nach dem die WHO, unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. John Ioannidis, für Corona eine Sterblichkeit von weniger als 0,2 % ausgewiesen hat, kann sich eine entsprechende Absonderungs-Anordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht auf Krankheiten mit einer so „geringen Sterblichkeitsrate“ wie Corona oder Grippe beziehen. Im Sinne des IfSG wird das Eingreifen nur legitimiert, bei Personen die an der Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind. Siehe auch hier die Ausführungen des 92-köpfigen bundesweitem Anwaltsteams in der Anlage (*2), welches auf den Seiten 2 bis 4 (*3) beigefügt, die Sachlage präzisiert. Entsprechend der Anlage 3, Seite 2 ist mit der entsprechenden juristischen Unterlegung die Anordnung von Quarantäne verfassungswidrig.

Erneut die Frage: Zusatz zur Frage 4 : Mit welcher Rechtsgrundlage wird nunmehr Ihre Ordnungsverfügung begründet?

Antwort des Bürgermeisters: Die Rechtsgrundlage zum Erlass einer Ordnungsverfügung, in der die Absonderung in der eigenen Wohnung angeordnet wird, ist § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit §§ 28 und 24 IfSG. Das Gesetz ermächtigt zum Erlass von Absonderungsmaßnahmen in „sonstiger geeigneter Weise“ bei Erkrankten oder Krankheitsverdächtigen, die an einer gemäß § 24 IfSG qualifizierten, übertragbaren Erkrankung leiden bzw. der konkrete Krankheitsverdacht besteht.

Die Diagnose und Feststellung, ob eine Person zu den genannten Gruppen gehört, und somit die fachliche Entscheidung, ob eine Person unter Quarantäne zu stellen ist, trifft dabei die Gesundheitsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises auf der Grundlage eines Testergebnisses durch ein entsprechend qualifiziertes Labor, das wiederum eine Probe, die von einem Arzt entnommen und eingesandt wurde, untersucht hat.

Die Frage also, wie der Virusnachweis belegt wird, fällt in die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörde des Kreises. Die Ordnungsbehörde erlässt auf der Grundlage der von der Gesundheitsbehörde übermittelten Einstufung als erkrankte Person oder als sogenannte Kontaktperson 1, also : als ansteckungsfähige Person im Sinne des IfSG, die entsprechende Ordnungsverfügung, in der die auferlegten Absonderungsmaßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde als notwendig eingestuft wurden, dargelegt werden.

Sowohl Ihr Kommentar zur Frage 4, als auch die von Ihnen beigefügten Ausführungen der „Anwälte für Aufklärung“, stellen lediglich eine Meinungsäußerung ohne jegliche Rechtverbindlichkeit dar. Nach der geltenden Rechtsauffassung erfüllen die genannten Ermächtigungsgrundlagen die gesetzlichen Voraussetzungen.

Kommentar: Die aktuellen Anordnung der Quarantäne (wie sie die Stadt Bornheim verfügt) sind lückenhaft und nicht verbindlich. Die vom Bürgermeister gemachten Angaben reichen nicht als Begründung für eine aktuelle Anordnung der Quarantäne, wie sie die Stadt Bornheim verfügt. Wenn der Landrat, der Bürgermeister etc. (Die Infektionsschutzbehörde) anordnet, Sie mögen sich in Quarantäne begeben, ist diese Anordnung ohne richterlichen Beschluss nicht durchsetzbar.

Begründung:
Die Quarantäneanordnung nach §30 des IfSG sieht vor, dass wenn eine Krankheit festgestellt wurde (Infektionskrankheit) die zuständige Behörde die Leute in Absonderung stecken kann, sei es in ein Krankenhaus oder bei sich Zuhause. Aber diese Absonderung ist eine Freiheit entziehende Maßnahme die nach §104 Abs. 2 GG nur mit einem richterlichem Beschluss geschehen darf.

Deshalb spricht man von: es ist keine Freiheitsentziehende Maßnahme, sondern eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Daher der Appell der Behörde “gehe in Quarantäne ! ” (Siehe hier auch den Kommentar unter Frage 2) Aber weder die Pflicht noch der Appell in Quarantäne zugehen, ist im Rahmen von Verwaltungszwang durchsetzbar. Das heißt, wenn man gegen den Appell der Behörde verstößt, kann weder Polizei noch das Ordnungsamt kommen und jemand mit Gewalt in Quarantäne stecken, denn dann wäre es ein Freiheitsentzug und es ist nicht bußgeldbewehrt, dagegen zu verstoßen.

Bußgeldbewehrt wird es erst dann, wenn wie in §30 des IfSG ein gerichtliches Unterbringungsverfahren durchgeführt würde, in dem ein Richter den gesamten Sachverhalt (Sachverhaltsermittlung) geprüft hat und die zuständige Person angehört hat. Siehe auch hier Stellungnahme/Video von Rechtsanwalt  Dr. Jutus Hoffmann

Frage 5: Wie begründet die Stadtverwaltung Bornheim, eine unter Umständen nicht eindeutige Rechtsgrundlage ohne verlässliche verfassungsmäßige Basis, Bescheide bzw. Verordnungen mit diesen einschneiden Maßnahmen und Auswirkungen?

Antwort des Bürgermeisters: Die von der Stadt Bornheim erlassenen Ordnungsverfügungen entsprechen allen formellen und materiellen Voraussetzungen. Die zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen sind aktuell und bestandskräftig. Den betroffenen Empfängern steht zudem der Rechtsweg offen, so dass im Zweifelsfall grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung veranlasst werden kann.

Kommentar: Wie aus dem vor beschrieben Kommentar klar hervorgeht, sind die von der Stadtverwaltung Bornheim zu Grunde gelegten gesetzlichen Regelungen keinen falls bestandskräftig. Mit dem Hinweis :”Den betroffenen Empfängern steht zudem der Rechtsweg offen, so dass im Zweifelsfall grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung veranlasst werden kann.” wird auf ein “Nichtverfolgen der Rechtsgültigkeit” , welches dem Bürger die Last des Prozessrisikos (Kosten etc.) aufbürdet und Ihn mit einer komplizierten Materie einschüchtert, gesetzt. Da der Bürgermeister in seiner Antwort eine Begründung seiner Rechtsauffassung nicht klar darlegt wurde am 20.01.2021 Zusatzfragen zu Frage 5 gestellt:

Zusatzfrage 1 zur Frage 5: Bitte erklären Sie mir, was Sie in diesem Zusammenhang mit materiellen Voraussetzungen verstehen? (und:) Auf was stützen Sie Ihr Behauptungen „Die zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen sind aktuell und bestandskräftig?“

Antwort des Bürgermeisters: Ein Verwaltungsakt bedarf sowohl formeller, als auch materieller Voraussetzungen. Zu den formellen Voraussetzungen zählen die örtliche und sachliche Zuständigkeit der handelnden Behörde. Die materielle Rechtmäßigkeit ergibt sich aus der Ermächtigungsgrundlage (Rechtsvorschrift), der hinreichenden Bestimmtheit der angeordneten Maßnahmen, der Ermessensausübung und der Verhältnismäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Die materielle Voraussetzung für einen rechtmäßigen Verwaltungsakt ist folglich auch die einschlägige Rechtsgrundlage für die dort getroffene Regelung: hier also die im Bescheid und bereits oben dargelegten Rechtsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes. Die zu Grund liegenden gesetzlichen Regelungen sind deswegen aktuell und bestandskräftig, weil sie die derzeit (bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung) geltende Rechtsvorschrift zu Grunde liegen und diese Rechtsvorschrift wirksam ist. Bei Rechtsnormen gilt prinzipiell, dass es nur zwei Zustände gibt: entweder, die Rechtsnorm ist rechtmäßig – dann ist die Norm wirksam. Oder die Norm ist rechtswidrig – dann ist sie nichtig. Das Infektionsschutzgesetz ist nach der geltenden Rechtslage rechtmäßig und somit wirksam.

Kommentar: Das die materielle Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes “Ordnungsverfügung” besonders im Hinblick auf der Ermessungsausübung und er Verhältnismäßigkeit gegeben ist, ist allein auf Grund, dass die verfügte Absonderung eine Freiheit entziehende Maßnahme die nach §104 Abs. 2 GG und nur mit einem richterlichem Beschluss geschehen darf, erheblich in Frage zustellen. Hier greift natürlich wieder die Empfehlung der Verwaltung. Den betroffenen Empfängern steht zudem der Rechtsweg offen, so dass im Zweifelsfall grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung veranlasst werden kann. Eine gezeigte Verwaltungsallmacht, die an eine bürgerverachtente Einstellung grenzt. Um den Nachweis für die Verantwortlichkeit der vorgetragen Verwaltungsmacht im einzeln zu erkennen wurde im Rahmen der Nachfragen folgende Zusatzfragen gestellt.

Zusatzfrage 2 zur Frage 5: Dokumentiert und garantiert Ihnen die übergeordnete Behörde (Rhein-Sieg-Kreis) die Rechtssicherheit Ihrer versandten Ordnungsverfügungen, oder wird Sie von der Stadtverwaltung Bornheim (Rechtsamt) selbst verantwortet.

Antwort des Bürgermeisters: Die Ordnungsverfügungen werden durch den Bürgermeister der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde erlassen. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes obliegt daher der Zuständigkeit der Behörde „Der Bürgermeister“.

Kommentar: Die Stadt Bornheim als örtliche Ordnung, ihr obliegt die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Der Unterzeichner (der Bürgermeister persönlich) haftet für diese Rechtswidrige Quarantäne-Anordnungen. Es handelt sich augenscheinlich um einen vorsätzlichen Verstoß, da die Verwaltung auf die Hinweise einer mögliche Verfassungswidrigkeit (Anlage 3) unserer Anfrage informiert ist und Sie weiterhin an Ihrem Modus festhält. Somit trägt der Bürgermeister persönlich die Verantwortung für folgende Tatbestände:

Gesetzestext:
Aufgrund des vorsätzlichen Verstoße gegen Art. 104 Abs. 1 GG verwirklichen sämtliche Quarantänemaßnahmen den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 StGB:

(1)Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
– das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
– durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere    Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

Quarantäneanordnungen, die allein und ausschließlich auf einem positiven PCR-Test basieren und die ohne weitere ärztliche Diagnostik ausgesprochen werden, sind rechtswidrig und berechtigen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Abschießendes Fazit:

Der Bürger wird mit diesen Ordnungsverfügungen eingeschüchtert, getäuscht und in Angst und Schrecken versetzt, um einen versteckten Appell “Begebe dich sofort in Quarantäne” zu erreichen. Die eigentliche Rechtslage in der Ordnungsverfügung ist völlig vernebelt und kann nur durch Inanspruchnahme eines Rechtsweges durch Fachleute aufgeklärt werden. Es wurden tausende Verordnungen durch die Stadt Bornheim versandt mit dem Wissen oder der Unkenntnis, das viele Parameter nicht rechtens sind. Es wird jedoch weiter so verfahren, mit offensichtlicher Gewissheit, da klagt doch keiner. Es ist aus meiner Sicht nicht ohne Widerspruch hinnehmbar, wie mit dem Bürger umgegangen wird. Das wird nur ein Ende haben, wenn es mehr Gerichtsverfahren geben wird, in denen die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

Weitere Informationen:
Erste Anfrage vom 15.12.2020 der ABB
(*1) Anlage 1 zur kleinen Anfrage
(*2) Anlage 2 zur kleinen Anfrage
(*3) Anlage 3 zur kleinen Anfrage
Antwort des Bürgermeisters zur ersten Anfrage
Ergänzungs-Anfrage vom 22.01.2021 der ABB
Ergänzungs-Antwort des Bürgermeisters zur zweiten Anfrage

Autor: Manfred Hahn (Arbeitskreis Corona der ABB-Fraktion, sachkundiger Bürger)

 


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