Straßenverkehrsrechtliche Anhörungsverfahren – In Bornheim ohne Beteiligung der Betroffenen und der Antragsteller?

AnhörungsverfahrenDer Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 29. Juni 2016 ein straßenverkehrsrechtliches Anhörungsverfahren zum Thema Durchfahrverbot für schwere LKW´s in Brenig beschlossen. Zeitgleich konnten die erstaunten Mitglieder des Ausschusses unter Tagesordnungspunkt 17 nachlesen dass keine ordnungsgemäßen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO (Straßenverkehrsordnung) erfolgen können, wenn Anhörverfahren unter Beteiligung externer Personen ablaufen sollen. Die beteiligten Behörden würden sich weigern an solchen Anhörverfahren teilzunehmen. Aus diesen genannten Gründen sähe die Verwaltung keine Möglichkeit den Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 17.06.2015 umzusetzen.

Dieser Beschluss lautete: “Der Bürgermeister wird beauftragt, den Termin eines straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens auch den Antragstellern des Verfahrens mitzuteilen. Ein Vertreter des Antragstellers kann an dem Ortstermin als Gast teilnehmen, um für Rückfragen der Behörden zur Verfügung zu stehen. Diese Regelung gilt bis Ende des Jahres 2015 und wird anschließend evaluiert.“

Seinerzeit wurde dieser Mehrheitsbeschluss von der Verwaltung u. A. wie folgt kritisiert:

  • In der Regel würden mehrere Punkte bei den Sitzungen behandelt. Folglich könne kein zeitlicher Termin für einzelne Punkte festgesetzt werden.
  • Die Einladung Externer würde u. U. zu unnötigen Diskussionen führen die das Verfahren zeitlich verlängern.
  • Nicht immer würden die Sitzungen vor Ort stattfinden.
  • Unverhältnismäßig hoher Aufwand.
  • Die Beteiligung Externer sei nicht vorgeschrieben.

Direkt betroffene Anlieger bzw. im konkreten Fall der Antragsteller (ABB – Paul Breuer) werden also auch weiterhin zu den Anhörungsverfahren nicht eingeladen. Eine angebliche Weigerung der zuständigen Behörden, zu Anhörverfahren, die unter Beteiligung externer Personen ablaufen sollen, keinen Vertreter entsenden zu wollen, ist aus unserer Sicht eine bodenlose Unverschämtheit die rechtlich so auch nicht haltbar ist. Umso trauriger ist es, dass die Stadt Bornheim auf Basis einer derart haarsträubenden Begründung einen Beschluss, den sie im Ausschuss nicht verhindern konnte, unterläuft.

  1. Weitere Informationen
  2. Antrag der ABB – Durchfahrverbot für schwere LKW`s in Brenig
  3. Pressemitteilung:  ABB fordert Durchfahrverbot für schwere LKW`s in Brenig
  4. GA – Breniger ärgern sich über Lastwagen im Ort
  5. Internetartikel der ABB zum Thema Durchfahrverbot für LKW`s in Brenig
  6. Online-Meinungsumfrage zum Thema LKW-Durchfahrverbot (am Ende des Artikels)
  7. —————————————————————————————————————
  8. Anhörungsverfahren – Beschluss des Ausschusses – Vorlage 460/2016-9
  9. Bürgerbeteiligung nicht vorgesehen (?!) siehe: Vorlage 462/2016-9
  10. Straßenverkehrsordnung

Als Antragsteller, Rats- und Ausschussmitglied wird man in Bornheim also derart dreist an der Mitarbeit gehindert. Die SPD-Fraktion hat einen Tag (!) nach dem Antragseingang der ABB einen ähnlich lautenden Antrag zum gleichen Thema gestellt, der ebenfalls im Ausschuss unter Top 16 abgehandelt wurde. Herr Hanft, SPD-Fraktionsmitglied und Ortsvorsteher von Brenig, wird wohl am verkehrsrechtlichen Anhörungsverfahren beteiligt werden.

Wir als ABB teilen die Aussage der Verwaltung hinsichtlich der in der Vorlage 462/2016-9 wiedergegebenen generellen Aussage der Straßenverkehrsbehörden nicht, dass die Beteiligung externer Personen am Anhörungsverfahren nach § 45 StVO nicht in Betracht komme. 

Hierzu ist folgendes anzumerken: 

1. Richtig ist, dass zur Ausführung der StVO die Straßenverkehrsbehörden allein zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO). 

2. Nicht zutreffend ist die Aussage, dass die StVO den Teilnehmerkreis an Anhörungsverfahren nach § 45 StVO abschließend festgelegt habe. § 45 StVO regelt nicht im engeren Sinne die Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens, wenn es darum geht, eine geeignete verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen. Vielmehr zählt diese Regelung im Einzelnen auf, welche Maßnahmen die Straßenverkehrsbehörden in den dort näher beschriebene Fällen anordnen dürfen. Das Anhörungsverfahren als solches wird von den Straßenbehörden nach deren Einschätzung und Zweckmäßigkeit gestaltet. Das Gestz macht insoweit keine näheren Vorgaben. Dort steht nicht beschrieben, wenn man anhören muss oder wen nicht. Insofern ist festzustellen, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verpflichtet sind, hinsichtlich der Frage, ob, wo, und wann und welche Anordnungen zur Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 StVO getroffen werden sollen oder müssen, zunächst einmal den dazu erforderlichen Sachverhalt zum Zwecke der Bewertung der Notwendigkeit verkehrsrechtlicher Maßnahmen zu ermitteln. Hierbei steht ihnen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und Bewertung der Lage sind die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO nicht daran gehindert, auch Externe, z. B. unmittelbare Anwohner oder den Antragsteller, die eine verkehrliche Situation in ihrem näheren Umfeld über die Zeitachse möglicherweise am besten beurteilen bzw. darstellen können, einzubinden. Dies dürfte sich sicher je nach Falllage in bestimmten Fällen sogar zwingend aufdrängen. 

3. Allerdings haben Externe, also Personen außerhalb der Straßenverkehrsbehörden, keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung in einem Anhörungsverfahren nach § 45 StVO. 

4. Eine generelle Aussage seitens der Straßenverkehrsbehörde, keinen Vertreter zu einer Anhörung entsenden zu wollen, an der auch Externe teilnehmen sollen, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, zumindest nicht aus § 45 StVO ableitbar. Die Straßenverkehrsbehörde würde dadurch ihre Plicht zur Sachverhaltsermittlung losgelöst vom konkreten Fall in unsachlicher Weise reduzieren, weil sie so möglicherweise eine wichtige Erkenntnisquelle von vornherein ausschließt. So wie in der Vorlage 462/2016-9 dargestellt, muss der Endruck entstehen, die Straßenverkehrsbehörde wolle sich die “lästigen Bürger bzw. Antragsteller” bei ihrer Arbeit vom Halse halten. Wieso dieses Verfahren “Anhörung” heißt, wenn niemand der Betroffenen oder der Antragsteller angehört wird, muss man sich da schon fragen! Wir sind halt in Bornheim. Da ticken die Uhren halt anders …


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Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Breniger

    Hallo Herr Breuer,

    ich darf sie zitieren: “So wie in der Vorlage 462/2016-9 dargestellt, muss der Endruck entstehen, die Straßenverkehrsbehörde wolle sich die „lästigen Bürger bzw. Antragsteller“ bei ihrer Arbeit vom Halse halten. Wieso dieses Verfahren „Anhörung“ heißt, wenn niemand der Betroffenen oder der Antragsteller angehört wird, muss man sich da schon fragen! Wir sind halt in Bornheim. Da ticken die Uhren halt anders.”

    Das bringt es leider auf den Punkt. Den Willen etwas zu verändern kann man von Seiten der Stadt nicht wirklich erkennen. Nur nach größtmöglichen Druck. Man zieht sich lieber in sein “Kämmerlein” zurück und entscheidet. In der Regel am Willen des Bürgers vorbei. Meine Befürchtung ist und bleibt, dass sich an der katastrophalen Verkehrsituation in Brenig nichts nachhaltig ändern wird. Würde die Stadt hier etwas tun, wäre das ein Eingeständnis, dass man (irgendwann) mal etwas falsch geplant hat und dies werden wir nicht erleben.
    Ferner könnten sich andere Ortsteile mit gleichem Ansinnen “erheben” und auf verkehrstechnische Missstände aufmerksam machen. Einen solchen “Präzendenzfall” darf es im Bornheim, in dem die Königsstraße so hell erstrahlt, nicht geben.

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