Von Bülow ist gewählt – das Gezerre geht weiter!

1. erweiterte Fassung (Erklärung CDU/FDP, §71 GO): Am 19. Mai 2016 hat der Rat der Stadt Bornheim in geheimer Abstimmung Frau von Bülow zur Beigeordneten gewählt. Das Ergebnis lautete:

  • von Bülow: 24 Stimmen
  • Wirtz: 20 Stimmen
  • 1 Nein
  • 1 Enthaltung

Von der CDU war ein Ratsmitglied aus beruflichen Gründen nicht anwesend und Herr Wirtz durfte wegen Befangenheit an der Abstimmung nicht teilnehmen.

Die ABB hat gemäß Vorstandsbeschluss an dieser Abstimmung nicht teilgenommen. Dies wird wie folgt begründet: Inzwischen wurde bekannt, dass die CDU-Fraktion die Kommunalaufsicht eingeschaltet hat, weil sie der Meinung ist, die Bewerberin Alice von Bülow sei nicht ausreichend qualifiziert. Diese mangelnde fachliche Qualifikation wurde von der Kommunalaufsicht auch schriftlich bemängelt. Im Falle einer Wahl von Frau Alice von Bülow kündigte die Kommunalaufsicht eine Beanstandung an. Was soll man da  noch sagen? Das alles ist aus unserer Sicht nur noch peinlich. Wie schreibt zutreffend der General-Anzeiger: „Geschacher um Beigeordneten-Amt.“

Die ABB hat sich an diesem Geschacher nicht beteiligt und wird das auch in Zukunft nicht tun!

Wenn die etablierten Parteien samt UWG und Linken und der Bürgermeister noch einen Rest von Feingefühl und politischem Anstand haben, dann beenden sie schnellstmöglich diese Farce und schreiben die Stelle neu aus und starten das ganze Prozedere von Neuem. Diesmal mit öffentlicher Beteiligung und nicht wieder im Hinterstübchen in interfraktioneller Besprechung mit nur 6 Fraktionsvorsitzenden  von CDU, SPD, Grüne, UWG, FDP und Linken.

Leider wurde der Antrag der ABB, den Tagesordnungspunkt abzusetzen und die Stelle neu auszuschreiben, mit dem Abstimmungsergebnis 1 Ja, 27 Nein und 18 Enthaltungen abgelehnt. Die Enthaltungen kamen von den Fraktionen CDU und Bündnis90/Die Grünen.

Dieses Wahlgeschachere ist damit jedoch noch nicht zu Ende. Wir veröffentlichen hier folgenden E-Mailschriftverkehr, der vor der Abstimmung im Rat geführt wurde.


Von: xxxxxxxxxxx  [mailto:xxxxxxxxxxxxx@rhein-sieg-kreis.de]
Gesendet: Dienstag, 17. Mai 2016 17:06
An: xxxxxxxxxxx
Cc: xxxxxxxxxxxxxxxxxx

Betreff: Beigeordnetenwahl der Stadt Bornheim

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Henseler,

mir liegt ein Schreiben der CDU-Fraktion Bornheim vor. Es haben mich außerdem kritische Hinweise und Fragen von Ratsmitgliedern verschiedener Fraktionen zu der bei Ihnen  anstehenden Beigeordnetenwahl erreicht. Sie haben uns eine detaillierte Übersicht über die vorliegenden Bewerbungen gegeben.

Nun scheint sich die Zahl der aussichtsreichen Bewerbungen deutlich reduziert zu haben. Eine davon ist die Bewerbung von Frau Alice von Bülow. Dazu hatte bereits Frau xxxxx und Herrn xxxxxx in einem Telefongespräch vom 12.05.2016 mitgeteilt, dass von Seiten der Kommunalaufsicht Bedenken bestehen, dass Frau von Bülow die für das Amt erforderliche Erfahrung im Sinne des § 71 Abs. 3 GO NRW besitzt.

Die Bewerberin hat zwar zwei juristische Staatsexamen. Die ebenfalls erforderliche Erfahrung für dieses Amt hat sie aber nicht nachgewiesen. Von 2005 bis 2009 war sie als Rechtsanwältin in Anwaltsbüros tätig. Zur gleichen Zeit gründete sie Kitas und war deren Geschäftsführerin. Von 2009 bis 2011 war sie Geschäftsführerin einer gemeinnützigen Gesellschaft. Seit 2011 ist sie als Referentin im Bundeszentralamt für Steuern tätig. Ausweislich des Organigramms des Bundeszentralamtes gibt es dort Referatsleiterinnen bzw. –leiter und Referentinnen/Referenten. Als Referentin hat sie keine größere Leitungsverantwortung. Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer Kommunalverwaltung an leitender und personalverantwortlicher Stelle kann sie nicht vorweisen.  

Als Beigeordnete einer Stadt von der Größe Bornheims wird von ihr erwartet, dass sie einen großen Verwaltungsbereich der Stadtverwaltung mit entsprechender Mitarbeiterzahl verantwortlich leitet und sachlich vertritt. Die Erfahrung dazu hat sie nicht nachgewiesen.

Aus diesen Gründen würde ich eine Wahl von Frau von Bülow zur Beigeordneten der Stadt Bornheim nach § 17 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

XXXXXXXXXXX     


Von: Henseler, Wolfgang (Bürgermeister) <Wolfgang.Henseler@Stadt-Bornheim.de>

Datum: 18. Mai 2016 um 10:54:39 MESZ

An: “‘xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@rhein-sieg-kreis.de‘”

Betreff: Beigeordnetenwahl der Stadt Bornheim

Sehr geehrter xxxxxxxxxx,

mit E-Mail vom 17.5.2016 haben Sie dargelegt, dass aus Ihrer Sicht die Bewerberin Alice von Bülow nicht über die erforderliche Erfahrung im Sinne des § 71 Abs. 3 GO NRW verfüge und Sie somit eine Wahl von Frau von Bülow zur Beigeordneten der Stadt Bornheim nach § 17 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW beanstanden würden. Sie beziehen sich dabei u.a. auf die Synopse der Verwaltung. In der Synopse sind die Ergebnisse einer ersten Sichtung der Bewerbungsunterlagen festgehalten worden. Danach haben erst die weiteren vertiefenden Gespräche stattgefunden.

Deshalb erlaube ich mir folgende Erläuterungen:

Ausweislich des Zeugnisses der xxxxx gGmbH hat die Bewerberin die strukturelle Planung einschl. Umbauplanung für 14 Kindertageseinrichtungen in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln und dem LVR  umgesetzt. Sie hatte dort in größerem Umfang Leitungsverantwortung für mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wird als dynamische Fach- und Führungspersönlichkeit beurteilt. „Dank ihrer ausgeprägten Führungs-, Kommunikations- und sozialen Kompetenz genoss Frau von Bülow sowohl innerhalb der xxxxxx-Gruppe als auch bei externen Partnern große Anerkennung und Wertschätzung“, ist in der Beurteilung zu lesen. Insbesondere werden auch die erworbene Erfahrungen im Bereich der Jugendhilfe und das umfassende Wissen im Kommunal-, Jungendhilfe-, Personal- und Wirtschaftsrecht hervorgehoben.

In diesem Zusammenhang arbeitete Frau von Bülow intensiv mit diversen Bereichen der Kommunalverwaltung, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und Vertreterinnen und Vertretern der Kommunalpolitik zusammen. Diese Tätigkeit umfasste auch den Aufbau und die Verantwortung der Bereiche Organisation, Personal und Haushalt. Auch hier wird in dem ausgestellten Zeugnis auf das umfassen Wissen verwiesen. Weiterhin erfolgte auch die Beratung von Unternehmen zur Thematik der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit wird die zielorientierte und selbständige Problemlösungskompetenz der Bewerberin hervorgehoben.

Im Rahmen der Tätigkeit als Referentin im Querschnittsbereich und stellvertretende Referatsleiterin im Bundeszentralamt für Steuern trägt Frau von Bülow derzeit umfassende Personal, Organisations- und Haushaltsverantwortung.

Auch in den weiteren Unterlagen bestätigt sich aus meiner Sicht die ausgezeichnete Qualifikation der Bewerberin in ihrer 14-jährigen Berufstätigkeit.

Ergänzend verweise ich auf die Ergebnisse aus den mit den Bewerberinnen und Bewerbern geführten strukturierten Interviews. Frau von Bülow konnte hier die geforderte Führungs- und Vertretungskompetenz überzeugend nachweisen und brachte auch hier umfangreiches Erfahrungswissen ein.

Abschließend stelle ich somit fest, dass die Bewerberin neben der geforderten fachlichen Qualifikation auch über die geforderte ausreichende Erfahrung verfügt.

Herzliche Grüße
Wolfgang Henseler
Bürgermeister der Stadt Bornheim

Rathausstraße 2
53332 Bornheim


Redaktioneller Hinweis: Die xxxxxx Zeichen wurden von der Redaktion eingefügt.


NEU: Nach der Abstimmung gaben CDU und FDP folgende Erklärung ab, die wir der Vollständigkeit halber veröffentlichen:

“Die Mitglieder der CDU- und FDP-Fraktion haben sich gegen die Wahl der Bewerberin Alice von Bülow entschieden, da mit dieser Wahl ein Verstoß gegen die Gemeindeordnung verbunden ist, der von der Kommunalaufsicht beanstandet werden wird, und wir daher befürchten müssen, dass durch den anschließenden Rechtsstreit die Positon des Beigeordneten für die Bereiche Kinder- und Jugendhilfe, Schule sowie Flüchtlinge und Integrationon erst 2017 besetzt werden kann. Mit diesem Beschluss trägt man den aktuellen Erfordernissen in diesen Aufgabenbereichen keine Rechnung.”


NEU: Der Vollständigkeit halber zitieren wir hier auch den § 71 der Gemeindeordnung, auf den sich die Kommunalaufsicht bzgl. der Qualifikation von Frau von Bülow bezieht:

§ 71 GO NRW – Wahl der Beigeordneten

(1) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt.

(2) Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

(3) Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.

(4) In kreisfreien Städten muss ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden.

(5) Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wieder gewählt werden. Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davor liegenden Amtszeit verschlechtert werden.

(6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.

(7) Der Rat kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.


Es wird jetzt wahrscheinlich folgende Reaktionen geben:

  • Beanstandung der Wahl durch die Kommunalaufsicht
  • Zurückweisung der Beanstandung durch die Ratsmehrheit
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • die Ernennungsurkunde wird bis auf weiteres nicht ausgestellt werden können

Vor diesem Hintergrund wäre es aus unserer Sicht angebracht gewesen das unwürdige Wahlprozedere abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben um die Kandidatin und das Amt nicht weiter zu beschädigen. Das hat die Ratsmehrheit (siehe oben) jedoch nicht gewollt. Wir sind halt in Bornheim. Da ticken die Uhren anders. Es wird gekungelt und weiter hinter den Kulissen gerangelt (interfraktionelle Besprechungen von 6 Fraktionsvorstitzenen von CDU, SPD, Grüne, FDP, UWG und Linken). Das Ergebnis: Alles wird an die Wand gefahren, die Kandidaten Wirtz und von Bülow persönlich beschädigt und die staunende Öffentlichkeit wurde wieder einmal ordentlich zum Kopfschütteln angeregt.

Was lernen wir als ABB daraus? Solche Machenschaften werden in Zukunft in Bornheim nur aufhören, wenn wir als ABB die notwendige Öffentlichkeit herstellen. Man kann nun unschwer erkennen, es geht hier nicht mehr um fachliche Qualifikation sondern nur noch um Einfluss in der Stadtverwaltung und um Pöstchen.


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