Baugenehmigung für Reiterhof im Landschaftsschutzgebiet abgelehnt!

1. erweiterte Fassung: Die im Artikel vermutete Beanstandung der Verweigerung der Baugenehmigung des zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister wird am 18. August 2015 im Ausschuss für Stadtentwicklung abgestimmt. Es ist offen, ob die Beanstandung des Bürgermeisters zurück gewiesen oder bestätigt wird. Wir empfehlen die beiden Kommentare (siehe unten) von Herrn Heynmöller und dem BUND bei der Bildung einer persönlichen Meinung zum Thema “Reiterhof” zu beachten. 

Am 27. Mai 2015 tagte der Stadtentwicklungsausschuss. Im öffentlichen Teil wurde unter dem Tagesordnungspunkt 13 ein Antrag der ABB-Fraktion behandelt, der sich mit den Themen Privilegierung, Wasserversorgung, Trinkwasserqualität des Brunnenwassers, Löschwasser und versickern von schwach belasteten Abwässern beschäftigt. Dieser Antrag (273/2015-6) und die dazu gehörende Beschlussvorlage der Verwaltung wurden im Hinblick auf den nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt 24, 25 und 26 nur zur Kenntnis genommen und nicht diskutiert bzw. beschlossen.  Im nichtöffentlichen Teil (Top 24, 25 und 26) standen die Baugenehmigung für einen Reiterhof im Landschaftsschutzgebiet oberhalb von Roisdorf sowie 2 weitere Anträge/Anfragen der ABB-Fraktion zur Debatte. Im Vorfeld hatte es seitens der Verwaltung “massive Drohungen” gegeben, bei einer Ablehnung des Bauantrages würden sich die Gegner einer Baugenehmigung strafbar machen und könnten persönlich für “eventuelle Schäden der Stadt haftbar gemacht werden.”

Leider können hier keine konkreten Angaben über einen nichtöffentlichen Vorgang gemacht werden. Die Gründe, weshalb der Antrag abgelehnt wurde kann man u.A. aus dem öffentlichen Antrag der ABB ersehen. Zum Beschlussantrag der Verwaltung kann man angesichts der Fragestellungen der ABB nur noch mit dem Kopf schütteln. Die ABB konnte sich jedenfalls in der Sache in diesem Punkt durchsetzen. Wie man aus der örtlichen Lokalpresse entnehmen kann, wurde der Bauantrag mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Ist damit das leidige Thema Reiterhof endgültig erledigt?

Nein, leider nicht! Wie schon beim Thema Einbahnstraße/Königstraße bzw. beim Thema weiches Wasser für Bornheim wird es auch hier unter Umständen ein heftiges Nachspiel geben. Die Verwaltung hatte schon im Vorfeld angekündigt, dass der Bürgermeister einen ablehnenden Mehrheitsbeschluss beanstanden bzw. nicht ausführen (Baugenehmigung verweigern) wird.

Uns stehen also auch bei diesem Thema weitere hitzige Diskussionen und wahrscheinlich auch Prozesse ins Haus.

Als ABB sehen wir dem gelassen entgegen. Es wird sich halt herausstellen müssen, wer bestimmt in Bornheim die Politik, der Bürgermeister samt Verwaltung oder die Mehrheit der gewählten Vertreter der Bornheimer Bürger im Rat und in den Ausschüssen?

Man darf gespannt sein. Kommunalpolitik wird in Bornheim jedenfalls nicht langweilig.



Diskutieren Sie mit! Schreiben Sie uns Ihre Meinung zum Thema. Soll im Landschaftsschutzgebiet oberhalb von Roisdorf ein Reiterhof gebaut werden dürfen oder nicht? Halten Sie einen Reiterhof für einen “privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb”? Benutzen Sie die Kommentarfunktion am Ende des Artikels.


 

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Seit 2012 wendet sich der LSV gemeinsam mit dem BUND, Kreisgruppe Rhein-Sieg, den Heimatfreunden Roisdorf, dem Heimat- und Eifelverein Bornheim, dem Kuratorium „Rettet das Vorgebirge“ und dem Vogelschutz-Komitee entschieden gegen das Vorhaben, den Bau eines neuen Reiterhofes am Brombeerweg oberhalb von Roisdorf zu genehmigen.

    Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises stellte in seiner Sitzung am 29.11.2012 mit einem Stimmenverhältnis von 10 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und 2 Nein-Stimmen der Landwirtschaftsvertreter „fest, dass er einer Neuansiedlung eines Reitbetriebes am Brombeerweg im Bereich der Vorgebirgshangkante oberhalb der Bornheimer Ortschaft Roisdorf kritisch gegenüber steht, weil nach Ansicht des Beirates erhebliche öffentliche Belange entgegenstehen. Der Beirat verbindet diese Einschätzung mit einem Appell an die Kreisverwaltung Rhein-Sieg und die Stadt Bornheim, das Vorhaben aus diesem Grund zurückzuweisen“ (Niederschrift S. 6). Diese Einschätzung wurde von der Bezirksregierung Köln als Höhere Landschaftsbehörde geteilt.

    Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde, in dem Vertreter der Schutzgemein-schaft Deutscher Wald, des Waldbauernverbandes NW, des Landesjagdverbandes NW, des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes, des Landesverbandes Gartenbau, des Imkerverbandes Rheinland, des Fischereiverbandes NW, des Landes-sportbundes NW, der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NW – LNU [dieser gehören der LSV und der Heimat- und Eifelverein Bornheim an], des Naturschutz-bundes Deutschland (NABU NW) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Stimmrecht haben, bekräftigte in seiner Sitzung am 30.04.2015 diese Haltung. Der Beirat empfahl mit 11 Ja- zu 5 Nein-Stimmen (auch in Hinblick auf den beantragten Reiterhof) „dem Kreistag, das Naturschutzgebiet ´An der Roisdorfer Hufebahn` durch eine Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2, Bornheim, bis an die südöstliche Gemeindegrenze … zu erweitern“ und „eine einstweilige Sicherstellung … auszusprechen, um die schutzwürdigen Bereiche … vor schädlichen, sich bereits anbahnenden Veränderungen zu schützen“ (Niederschrift S. 5).

    Die Forderung des Landschaftsbeirates im Schulterschluss mit den in Bornheim aktiven Landschaftsschutz-, Umwelt- und Heimatverbänden, den Bauantrag insbesondere wegen entgegen stehender öffentlicher Belange abzulehnen, ist wohlbegründet. Diese Forderung richtet sich – um allen Missverständnissen vorzubeugen – vor allem gegen den ungeeigneten Standort des geplanten Reiterhofes und nicht etwa allgemein ge-gen Reiterhöfe oder gegen Freizeitreiter!

    Nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB ist „im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient …“. Dies ist beim vorliegenden Bauantrag nicht der Fall:
    1. Der seit dem 15.06.2011 rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bornheim muss als Ortsrecht zwingend beachtet werden. Der beantragte Reiterhof liegt im Freiraum. Hier schreibt der FNP fest: „Der Freiraum selbst soll nicht durch privilegierte Bauvorhaben beeinträchtigt werden“ (4.). Der neue Reiterhof soll zudem in der einzigen im FNP ausgewiesenen „Fläche mit besonderer Eignung für die Naherholung“ (vgl. u.a. Karte FNP) errichtet werden, in welchem „die vorhandene Nutzung gegenüber konkurrierenden Nutzungen, insbesondere den sonstigen privilegierten Maßnahmen, abgesichert werden.“ Im Umweltbericht des FNP wird diese Ausweisung mit der „hohen Bedeutung für die naturbezogene stille Erholung“ begründet.

    Der Antragsteller Herr Heynmöller argumentiert, mit der Begrifflichkeit „sonstige privilegierte Maßnahmen“ seien keine landwirtschaftlichen Betriebe wie sein Pensionspferdehof gemeint, sondern lediglich andere privilegierte Vorhaben. Die von Herrn Heynmöller angeführten „sonstigen Vorhaben“ zählen nicht wie z.B. landwirtschaftliche Betriebe oder Windenergieanlagen zu den im FNP ausdrücklich genannten „privilegierten Vorhaben“. Im FNP findet sich für die Auffassung Herrn Heynmöllers keinerlei Hinweis darauf, dass Landwirtschaftsbetriebe wie sein beantragter Reiterhof von den Festlegungen des FNP hinsichtlich der für diesen Naherholungsbereich ausdrücklich nicht erwünschten privilegierten Vorhaben ausgenommen seien.

    So bleibt nur die Frage, ob der neue Reiterhof mit seinen weit verstreuten Betriebsflächen mit dem hier zentralen Ziel der Sicherung einer „naturbezogenen stillen Erholung“ vereinbar ist. Dies wird von Herrn Heynmöller bejaht, vom Landschaftsbeirat und den in Bornheim aktiven Umwelt- und Landschaftsschutz-Vereinen jedoch entschieden verneint.

    Der Neubau eines großen, für die Erholungssuchenden gut sichtbaren Gebäudes für eine Betriebsstätte, die hauptsächlich der Einstellung von Pensionspferden dient, kann wohl keineswegs als Beitrag zur stillen Naherholung gewertet werden, zumal Betriebsausweitungen bei der lückenhaften Baukonzeption programmiert sind.

    Das durch den Neubetrieb bei 40 Pferden verursachte motorisierte Verkehrsaufkommen beschränkt sich nicht nur auf Hin- und Rückfahrten zur Betriebsstätte über den als Fuß- und Radweg des Grünen C ausgewiesenen Brombeerweg. Die Pferde müssen auf den hier im Gegensatz zu anderen Reiterhöfen deutlich vom Betriebsgelände entfernt liegenden Weiden durch Fahrzeuge regelmäßig mit Wasser u.a. versorgt werden. Es ist außerdem übliche Praxis, dass Freizeitreiter z.B. nach Feierabend für einen kurzen Ausritt mit ihren Autos über die Wirtschaftswege direkt zu den Weiden fahren, auf denen ihre Pferde stehen. Hinzu kommt das Verkehrsaufkommen durch immer wieder notwendige Pferdetransporte per Anhänger.

    Gegen die Belästigung durch ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen in diesem im FNP ausgewiesenen Vorrang-Gebiet für die stille Naherholung kann auch nicht als Argument angeführt werden, der durch den Pferdebetrieb verursachte Verkehr werde zumindest auf dem in Richtung Heimatblick führenden Abschnitt des Brombeerweges durch die momentane Betriebseinstellung des Hotels Heimatblick kompensiert. Schließlich strebt die Stadt ja eine Wiederbelebung des Restaurationsbetriebes an, um eine dauerhafte Bauruine in der Landschaft zu vermeiden.

    Für die in Bornheim aktiven Natur-, Landschaftsschutz- und Heimatvereine ist es nicht nachvollziehbar, warum bei dem überaus breitem Angebot an „Flächen für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan (siehe Karte FNP) ausgerechnet der einzige Bereich für den Neubau des beantragten Reiterhofs Hannken/Heynmöller ausgewählt wurde, der im FNP wegen seiner „besonderen Eignung für die Naherholung“ ausdrücklich vor solchen und anderen privilegierten Vorhaben geschützt werden soll. Dies konterkariert die vom Bornheimer Rat festgesetzten Ziele der Flächennutzungsplanung im Stadtgebiet!

    Man muss schon gewagte Fehlinterpretationen vornehmen, um das Vorhaben eines neuen Reiterhofes am Brombeerweg als vereinbar mit dem verbindlichen Ziel des FNP zu deklarieren, die besondere Eignung dieses Landschaftsbereiches mit der Naherholung zu sichern. Wir befürchten nach den aktuellen Presseverlautbarungen der Verwaltung aber genau das, sonst hätte der Bürgermeister die Ablehnung des Bauantrages durch den Stadtentwicklungsausschuss wohl kaum beanstandet.

    2. Vor der bei Genehmigung des Bauantrages programmierten Kollision mit der stillen Naherholung warnt zu Recht auch der von der Stadt Bornheim 2002 mit beschlossene „Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville“ (heute „Naturpark Rheinland“). Nach Karte 2 des Maßnahmeplans liegt der beantragte Reiterhof in der für die Erholung vorgesehenen „Kernzone“ und der „Wanderzone“ des Naturparks (S. 20). Laut Karte 1 des Maßnahmeplans befinden sich das Bauvorhaben und seine Wirtschaftsflächen im Naturerlebnisgebiet „Lebensraum Quarzsandgrube östlich Brenig mit umliegenden Obstbrachen“ (C1-8.2, S. 70).

    Zur ökologischen Verträglichkeit von „Reiten“ und „Reitwegen“ führt der Maßnahmeplan aus: „Das Reiten in der freien Landschaft ist nach dem Landschaftsgesetz NRW auf allen Straßen und Wegen zulässig, im Wald dagegen nur auf den ausgewiesenen Reitwegen … Um einen reibungslosen Ablauf zwischen den Erholung Suchenden zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, gesondert Reitwege auszuweisen und das Nebeneinander der verschiedenen Zielgruppen auf Ausnahmen zu beschränken. Insbesondere im Umfeld von Reiterhöfen führt das konzentrierte Aufkommen von Reitern durch die Trittbelastung immer wieder zu starken Schädigungen der Wanderwege.“ Der Maßnahmeplan fordert: „Anlage von Reitwegen nicht in ökologisch schutzwürdigen Gebieten oder an deren Rand“ (S. 18). Reiterwege sind oberhalb von Roisdorf aber nur im Wald deutlich entfernt von den Betriebsflächen vorhanden.

    Beim Landschaftsraum C 2 „Vorgebirge (Villehang)“ beklagt der Maßnahmeplan die „Schwächen: durch zunehmende Siedlungstätigkeit, Reduzierung des Standortmosaiks mitsamt seinen Biotopstrukturen, Einschränkung der Vernetzungsfunktion mit der Folge der Verinselung zahlreicher Biotope“ (S. 49). Letzteres trifft im Fall des geplanten Reiterhofes am Brombeerweg besonders für das Naturschutzgebiet „Kiesgrube am Blutpfad“ zu, um das herum der Bebauungsring bei einer Genehmigung des Vorhabens dann geschlossen wird.

    Die Ziele des Maßnahmeplans sind im Gegensatz zu den Festlegungen des FNP zwar nicht rechtsverbindlich. Gleichwohl fordert der Zweckverband des Naturparks Rheinland, dem die Stadt Bornheim angehört, alle „verantwortlichen Institutionen … an der Umsetzung“ des Maßnahmeplans „mitzuwirken“. Bei der Abwägung, welche öffentlichen Belange dem Bauantrag für den Reiterhof entgegen stehen, ist die Beachtung der dem Vorhaben entgegen stehenden Zielsetzungen des nach dem Landschaftsgesetz NW vorgeschriebenen Maßnahmeplans zwingend erforderlich.

    3. Der Standort des beantragten Reiterhofes liegt im Landschaftsschutzgebiet. Nach dem Landschaftsplan Nr. 2 Bornheim bedarf es einer Ausnahmegenehmigung von dessen Verbotsvorschriften als Voraussetzung für die Weiterbearbeitung eines Bauantrags. Diese wurde durch die Untere Landschaftsbehörde (ohne Beteiligung des Landschaftsbeirates) zunächst erteilt, dann auf Widerspruch aus dem Beirat heraus von der Bezirksregierung Köln als Höherer Landschaftsbehörde wieder aufgehoben, um dann im Rahmen eines vom Kölner Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Vergleichs (nicht Urteils) am 26.01.2015 wieder in Kraft zu treten. Dies alles ist Ihnen bekannt und soll hier nicht erneut thematisiert werden, da für diesen Komplex die abschließende Entscheidung gefallen ist.

    Bereits in der Beiratssitzung am 29.11.2012 wies ich als LNU-Vertreter darauf hin, dass eine Wasserversorgung ausschließlich über einen Brunnen bei den hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort „nicht gewährleistet werden könne“ (Niederschrift S. 4). Erst auf hartnäckiges Drängen des LSV und einiger Fraktionen des Rates wurde dieser Frage nachgegangen. Wie Herr Heynmöller jetzt mitteilte, muss die Wasserversorgung nach den Ergebnissen einer Untersuchungsbohrung jetzt doch durch das städtische Leitungsnetz erfolgen. Nach unserem Kenntnisstand liegt der nächste Wasseranschluss im Bereich des Blutpfades. Es soll also auf einer erheblichen Länge eine neue Wasserleitung durch das Landschaftsschutzgebiet und evtl. durch das Naturschutzgebiet „Kiesgrube am Blutpfad“ bis zum Betriebsgelände am Brombeerweg verlegt werden.

    Das Errichten von Leitungen in Landschafts- und Naturschutzgebieten ist laut Landschaftsplan Nr. 2 Bornheim verboten, soweit es sich nicht um Leitungen zur Feldbewässerung handelt. Der Neubau einer Wasserleitung für den beantragten Reiterhof bedarf folglich einer neuen landschaftsrechtlichen Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde. Auf seiner Sitzung 10.09.2015 wird sich der Landschaftsbeirat mit der Frage befassen, ob hier eine erneute Ausnahmegenehmigung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes Bornheim Nr. 2 erteilt werden soll. Ein Antrag auf Ablehnung dieser Ausnahmegenehmigung steht auf der Tagesordnung.

    4. Am 21.07.2015 unterzeichnete Bundesumweltministerin Barbara Hendricks die Ur-kunde, mit der das Projekt „Obstblütenlandschaft Botzdorf-Hennesenberg“ des BUND, des LSV und des Vogelschutz-Komitees als „offizielles Projekt der UN-Dekade Biologische Vielfalt“ anerkannt wurde. Die Urkunde wurde am 04.08.2015 in Anwesenheit von Bürgermeister Wolfgang Henseler durch Prof. Karl-Heinz Erdmann vom Bundesamt für Naturschutz feierlich übergeben. Prof. Erdmann, Mitglied der UN-Fachjury, bezeichnete in seiner Laudatio das 120 ha große Projekt-Gebiet mit seinen ehemaligen Kiesgruben und Streuobstwiesen zwischen Brenig, Botzdorf, Roisdorf und Alfter als „Landschaft, die weit und breit ihresgleichen sucht.“ Das Projekt sei, in Übereinstimmung mit den Zielen des Grünen C zum Freiraumschutz „vom bürgerschaftlichen Engagement vieler Vereine getragen im besten Sinne vorbildlich.“
    Das von der Europäischen Union und der NRW-Stiftung finanziell geförderte Projekt wertet „das bunte Mosaik aus kargen Rohbodenflächen, Brachen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Hecken und kleinen Weideflächen u.a. durch Biotopflege, der Anpflanzung alter, vom Aussterben bedrohter hochstämmiger Obstbaumsorten und der Aussaat von Wiesenblumen zu einem ökologisch noch hochwertigerem ökologischen Ganzen auf.“ Seit 2009 wurden bereits 840.000 € in den Ankauf von Grundstücken, in Pflegemaßnahmen, in Neuanpflanzungen und dem Abriss von Gebäude-Ruinen investiert, um hier erfolgreich „umfassenden Naturschutz mit einer ruhigen Naherholung in Einklang“ zu bringen.
    Der beantragte Reiterhof und seine Weideflächen liegen im Bereich der Obstblütenlandschaft Botzdorf-Hennesenberg. Herr Heynmöller bewertete dieses offizielle, von der EU geförderte und von der UN anerkannte Projekt als „privates Projekt des BUND“ ohne „öffentlichen Belang“. Das Projekt Obstblütenlandschaft stünde zudem in keinem Widerspruch zu seinem Projekt Reiterhof.
    Herr Heynmöller wusste zu dem Zeitpunkt seiner Ausführung vermutlich noch nichts von der Anerkennung durch das Bundesumweltministerium als offizielles UN-Projekt und von der EU-Förderung der bereits getroffenen Maßnahmen. Aber selbst bei einem mit der Stadt Bornheim eng abgestimmten „Privat-Projekt“ im Sinne des Landschaftsplans Nr. 2 Bornheim und des Grünen C ist auch angesichts der erheblichen finanziellen Investitionen zugunsten des Naturschutzes und der Erholung suchenden Bevölkerung ein öffentlicher Belang gegeben, der dem Bauvorhaben Heynmöller entgegen steht.

    Die Biotop-Pflege in der „Obstblütenlandschaft Botzdorf Hennesenberg“ erfolgt u.a. durch eine zurückhaltende Beweidung mit Schafen, Ziegen und Ponys. Dem Konzept zufolge soll die Beweidungsdichte auf eine halbe Großvieheinheit (GVE) pro Hektar zur Schonung der Weiden beschränkt werden [Erklärung: Ein Großpferd entspricht 1,5 GVE, ein Pony 0,8 GVE.]

    Herr Heynmöller vertritt die Auffassung, dieses Beweidungskonzept belege, dass ja auch die Umwelt- und Landschaftsschutzverbände für eine Pferdehaltung seien. Das stimmt, aber für eine schonende, extensive Weidenutzung und nicht für eine Haltung von immer mehr Pferden auf viel zu kleinen Flächen!

    Der Flächenschlüssel des Betriebes Hannken/Heynmöller am Brombeerweg ergibt einen Besatz von ca. 4,5 GVE pro ha bei Umrechnung von 40 Pferden auf die zur Verfügung stehenden Weideflächen. Diese intensive Beweidung stünde im krassen Gegensatz zum extensiven Beweidungskonzept der Obstblütenlandschaft mit nur 0,5 GVE pro ha. Die angestrebte Intensivbeweidung widerspricht auch dem „Leitfaden“ des Rhein-Sieg-Kreises „zum Reiten und zur Weidehaltung von Pferden“ (Broschüre „Reiten im Rhein-Sieg-Kreis“, 2010). Dort wird auf S. 14 ausgeführt: „Als grober Richtwert gilt, dass eine Fläche von 10.000 m2 (1 ha) für zwei Pferde [ = 3 GVE/ha] eine angemessene Größe ist, … um eine artgerechte Pferdehaltung sowie den Natur-, Landschafts- … und Bodenschutz zu gewährleisten“ (S. 14). Im der Hofanlage benachbarten Naturschutzgebiet „An der Roisdorfer Hufebahn“ legt der Landschaftsplan Nr. 2 Bornheim als „Weidenutzung: maximal 2 GVE/ha“ rechtsverbindlich fest (S. 31).

    Als Argument für den Bau des Reiterhofes Hannken/Heynmöller führte sowohl die Stadtverwaltung Bornheim als auch die Untere Landschaftsbehörde an, man könne dann eine nicht genehmigte Pferdehaltung im Villebereich in rechtskonforme Bahnen lenken. Eine solche Argumentation ist für den hier betroffenen Teilbereich jedoch nicht haltbar, denn: Eine illegale Pferdehaltung gibt es nicht (mehr) im Gebiet der „Obstblütenlandschaft Botzdorf-Hennesenberg“. Nahezu alle dort stehenden Pferde befinden sich auf Weiden von Pferdehöfen, die anerkannte privilegierte landwirt-schaftliche Betriebe sind. Andere Pferde stehen auf Weiden, die von der Stadt an die Halter verpachtet sind.

    5. Der Bauantrag für einen Reiterhof im Außenbereich stützt sich auf die – nach unserer Bewertung fehlerhafte – Einstufung des Vorhabens Hannken/Heynmöller als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben der Landwirtschaftskammer NW aus dem Jahre 2012. Ohne eine solche Privilegierung hätte der Bauantrag direkt abgelehnt werden müssen. Die Einschätzung der Kammer hat dabei aber nur Empfehlungscharakter und muss von der Stadt ohnehin eigenständig geprüft werden. Seit 2012 hat sich am Betriebskonzept aber Entscheidendes geändert.

    Hier nur zwei Beispiele:2012 wurde von anderen Weideflächen mit einem größeren Anteil im Eigentum und in einer erheblich näheren Lage zum Pferdehof ausgegangen.Die damalige Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer berücksichtigte nicht die erheblichen Kostensteigerung für die Antragsteller u.a. durch die notwendige Finanzierung einer Wasserleitung zum Betriebsgelände, da damals noch von einer betriebseigenen Wasserversorgung durch einen Brunnen ausgegangen wurde und nicht von der Notwendigkeit eines Anschlusses an das erheblich vom Betriebsgelände entfernt liegende öffentliche Wassernetz.

    Wir empfehlen deshalb dem Rat, zunächst eine aktualisierte Privilegierungsprüfung des Vorhabens bei der Landwirtschaftskammer NW einzufordern.
    Die Prüfung der dem Vorhaben Reiterhof in aller Breite entgegen stehenden, z.T. rechtsverbindlich festgeschriebenen erheblichen öffentlichen Belange, die fragwürdige Privilegierung des Vorhabens im Jahr 2012 durch die Landwirtschaftskammer unter anderen betrieblichen Rahmenbedingungen als heute und die Mängel im Bauantrag lassen nur einen Schluss zu:
    Eine Genehmigung des Bauantrages wäre eindeutig rechtswidrig.
    Die Umwelt- und Landschaftsschutzverbände bitten deshalb die Ratsmitglieder, die Beanstandung des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses in der Sitzung vom 27.05.2015 durch den Bürgermeister zurück zu weisen und den Bauantrag abzulehnen.

    Landschaft-Schutzverein Vorgebirge e.V.

  2. Uwe Heynmöller

    Guten Tag, wie Sie der Presse entnehmen konnten (und auch dem Ausschuss), war die “Entscheidung” ja äußerst knapp, nur mit 1 Stimme (ABB?) gegen den Reiterhof. Leider ist versäumt worden, für Aufklärung zu sorgen. Wenn der Ausschuss “zuständig” sein sollte, bedeutet dies nicht, dass er sich über Recht und Gesetz hinwegsetzen darf, sondern er hätte den Bauantrag -genauso wie die Baubehörde, die normalerweise damit befasst ist – nach den geltenden Kriterien zu beurteilen. Dies hätte bedeutet, dass man nicht einfach nach Gutdünken ablehnt oder zustimmt, sondern nach den Kriterien des §35 BauGB entscheidet, wie es die Verwaltung in der Sitzungsvorlage vorgezeichnet hatte. Bisher sind keine substantiellen Gegenargumente bekannt geworden. Wenn es welche gäbe, dürften diese nur entgegenstehende Öffentliche Belange und/oder die Erschließung betreffen. Beides ist jedoch eindeutig geklärt! Auch wenn durch die Verbreitung wahrheitswidriger Falschbehauptungen immer wieder kolportiert wird, das Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan und den Zielen des “Grünen C”, kann man nur festhalten, dass Falschbehauptungen durch Wiederholungen nun einmal nicht an Wahrheitsgehalt gewinnen. Es lässt sich leicht durch nachlesen im Flächennutzungsplan nachlesen, dass eben nicht alle sog. “privilegierten” Vorhaben verhindert werden sollen, sondern nur “sonstige Vorhaben” nach §35 Abs. 2 BauGB (also z.B. weitere Gaststätten, Seminarveranstalter, Atomkraftwerke, o.ä. aber eben nicht Landwirtschaftliche Pferdebetriebe). Auch das “Grüne C” widerspricht nicht dem Vorhaben, sondern die Stellungnahme von Herrn Minister Groschek betont die Verträglichkeit des Reiterhofes mit den Zieles des “Grünen C”. Aus allem folgt, dass eine Korrektur der Fehlentscheidung des Ausschusses erwartet werden kann, auch von der Bevölkerung, die das Projekt unterstützt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe Heynmöller

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